Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Hinweisen auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik anordnen.
Wenn Sie Termine zur MPU "wegen Arbeit" abgesagt haben, ist dies problematisch, denn Ihrer Arbeit muss grundsätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs vorgehen. Die Behörde kann tatsächlich davon ausgehen, dass Sie zu einer MPU nicht bereit sind und schon deshalb auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen.
Falls Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, können Sie gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde entscheidet. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid haben Sie dann die Möglichkeit der Klage zu Verwaltungsgericht.
Damit ein solches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, muss im Allgemeinen die MPU nachgeholt werden.
Ihre Problematik kann im Rahmen einer Erstberatung in diesem Forum nicht abschließend beurteilt und geklärt werden. Ich empfehle Ihnen daher, spätestens bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt