Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Gem. § 2a Abs. 1 Satz 6
und 7 StVG endet mit Entziehung der Fahrerlaubnis eine eventuell noch bestehende Probezeit. Sobald eine erneute Fahrerlaubnis erteilt wird, beginnt auch eine neue Probezeit. Diese darf aber nach Satz 7 die Restdauer der zuvorigen Probezeit nicht überschreiten. Sofern Ihre Probezeit bereits abgelaufen war, dürfte demnach keine erneute Probezeit erteilt werden.
Dies widerspräche auch der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2a StVG
(vgl. BT-Drucks. 10/4490
). Demnach soll durch die Probezeit bei FahrANFÄNGERN eine erhöhte Vorsicht erreicht werden und dadurch die Folgen der Unsicherheit als Fahrneuling gemindert werden. Auch spricht das Gesetz eindeutig vom "erstmaligen" Erwerb der Fahrerlaubnis. Ein erneuter Erwerb, wie in Ihrem Falle, begründet daher nicht den Beginn einer neuen Probezeit.
Auch der neuere § 2a Abs. 2a StVG
ändert hieran nichts. Demnach kann zwar die Probezeit unter bestimmten Voraussetzungen um 2 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist jedoch sinngemäß nur möglich, wenn die ursprüngliche Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Hiervon gehe ich in Ihrem Fall aber aus.
Fazit: Sofern Ihre Probezeit zum Zeitpunkt des Verstoßes, der zum Entzug des Führerscheins geführt hat, bereits abgelaufen war, erhalten Sie bei Erteilung eines neuen Führerscheines keine erneute Probezeit.
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