Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) dient nicht der Bestrafung des Verkehrsteilnehmers, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Personen.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
:
"Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen."
Nach § 6 Abs. 1 Nr. c StVG
kann das Verkehrsministerium eine Verordnung über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Beurteilung der Eignung durch Gutachten, sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. q StVG
über die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 StVG
erlassen.
Zu diesen Bestimmungen ist § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erlassen worden.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV "ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen", "wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, (...)".
Mit "Fahrzeug" sind hier auch Fahrräder gemeint; es reicht aus das erstmalige Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, wenn die genannten Grenzwerte überschritten werden. Auch Vorstrafen oder Voreintragungen im Verkehrszentralregister sind hierfür nicht erforderlich.
Das Vorgehen der Führerscheinbehörde ist also rechtens, sie hat hier auch keinen Ermessensspielraum (Wortlaut der Norm: "ist...beizubringen").
Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich gründlich - auch unter Zuhilfenahme professioneller Vorbereitungskurse - auf die MPU vorzubereiten. Ein Wert von über 1,6 Promille BAK wird bei den Begutachtungen üblicherweise als Anzeichen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit bewertet, die der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht. Dies deshalb, weil BAK-Werte in diesem Bereich nur bei einer hohen und regelmäßigen Alkoholgewöhnung erreicht werden können. Gefordert wird die Glaubhaftmachung einer Alkoholabstinenz von einem Jahr. Wenn der Untersuchte angibt, bei dem gemessenen Alkoholwert habe es sich um "einen einmaligen Ausrutscher" oder "Versehen" gehandelt, wird dies für gewöhnlich als Uneinsichtigkeit in eine bestehende Alkoholabhängigkeit bewertet, die Wiederholungsgefahr begründet und ebenfalls die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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