Gerne zu Ihrer Frage:
Die von Ihnen zitierte „Pro-rata-temporis"-Klausel, also eine zeitanteilig Berechnung ist (nur) zulässig hinsichtlich Ihres Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.
Wenn Sie also bei einer 5-Tagewoche 20 gesetzliche Urlaubstage haben, wäre Ihnen mit oder ohne diese Klausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09. d. Jahres mindestens 20 gesetzliche Urlaubstage zu gewähren.
Vorliegend wurden aber 30 Urlaubstage quasi übergesetzlich vereinbart
Mit der erwähnten Klausel – sofern zulässig formuliert – haben Sie zumindest den Anspruch auf die oben genannten gesetzlichen Urlaubstage.
Darüber hinaus gilt folgende Berechnungsformel:
Dann haben Sie einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen, berechnet wie folgt:
9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufzurunden auf 23 Urlaubstage.
Die Kernfrage ist jedoch, ob die zitierte Formel...
„Im Jahr des Ein-und Austritts des Arbeitnehmers entsteht der Urlaubsanspruch nur zeitanteilig".
...den Anforderungen einer zulässigen Klausel genügt. Das ist Auslegungsfrage, die letztlich nur das Arbeitsgericht abschließend beurteilt.
Meines Erachtens entbehrt die hier vorliegende Formulierung verständlicher und eindeutiger Definitionen bezüglich der Berechnungsformel, nämlich des Quotienten (X/12), des Multiplikators 30, der Kappung nach unten auf den gesetzlichen Mindesturlaub und vor allem den ausschließenden gesetzlichen Bezug auf das Ausscheiden nur in der 2. Jahreshälfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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