Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das Insolvenzverfahren noch nicht beendet. Hierdurch fällt nicht nur die Hälfte der Erbschaft in die Insolvenzmasse, sondern gem. § 35 InsO
die gesamte Erbschaft. Dies hätte nur durch eine Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden können. Ggf. könnte hier lediglich noch über die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nachgedacht werden. Dies müsste von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Hälftig würde die Erbschaft nur in Ihrem Vermögen verbleiben, wenn Sie sich bereits in der sog. Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsverfahren) befinden würden.
Ob der Insolvenzverwalter die bereits durch Sie veranlassten Kosten erstattet (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten etc.), ist fraglich. Er wird sich ggf. auf den Standpunkt stellen, dass er diese nicht veranlasst hat.
Die im Insolvenzverfahren anfallenden Steuern nebst Erklärungen sind vom Insolvenzverwalter zu tragen und zu fertigen. Sicherheitshalber solten Sie, zur Vermeidung rechtlicher Nachteile, in Persona ggü. dem Finanzamt die Erbschaft anzeigen und dadurch Ihrer Anzeigenpflicht nach § 30 ErbStG
genügen.
Da die gesamte Erbschaft in die Insolvenzmasse fällt, kann der Insolvenzverwalter entscheiden wie und zu welchen Konditionen die Immobilie verwertet wird.
Nach Abwicklung der Erbschaft durch den Insolvenzverwalter werden die Verfahrenskosten ausgeglichen, die Gläubiger befriedigt und sofern eine überschießender Betrag verbleibt, dieser an Sie ausgekehrt.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunf geben zu können.
Gleichwohl hoffe ich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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70173 Stuttgart
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Web: https://www.dr-traub.legal
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Da das Insolvenzverfahren bereits im Oktober 2014 abgeschlossen wäre und ich bereits durch den Insolvenzverwalter in dieser Zeit mitgeteilt bekam, dass ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde, gehe ich davon aus, dass er nur die Hälfte des Erbes beanspruchen kann. Somit sind meine beiden Fragen noch zu beantworten.
Inwieweit kann der Insolvenzverwalter in dieser Konstellation über den Verkauf der Immobilie verfügen: setzt er mir einen Termin bis zur Veräußerung oder wird er selbst den Verkauf veranlassen?
Ist jetzt die Erbschaftssteuer mit in die Insolvenzmasse aufzunehmen oder muss ich diese zusätzlich entrichten obwohl ich "pleite" bin.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich erlaube mir, Ihre Sachverhaltsangabe, auf welcher Grundlage die rechtliche Beurteilung erfolgt, zu zitieren:
"wäre dieses Verfahren im Oktober 2014 beendet gewesen."
"wurde darüber unterrichtet, dass durch das in Aussicht stehende Erbe das Insolvenzverfahren nicht beendet ist."
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das Insolvenzverfahren ausdrücklich NICHT beendet gewesen. Diese Frage galt es zu beantworten. Diese rechtliche Beurteilung habe ich vorgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage will ich nunmehr wie folgt auch noch für das Restschuldbefreiungsverfahren beantworten:
Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
hat der Schuldner im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens (sog. Wohlverhaltensphase) Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
Hinsichtlich des maßgeblichen Bezugswertes ist auf den Nettowert des Vermögens nach Abzug aller Verbindlichkeiten, auch der Rechtsanwaltskosten die für einen Anspruchsdurchsetzung aufzuwenden waren, abzustellen (MK-Ehricke § 295 Rn. 65; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 135; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, S. 161).
Die Herausgabe hat ausschließlich in Geld zu erfolgen (BGH, ZInsO 2013, 306
). Bei Barvermögen ist die Erfüllung der Obliegenheit unproblematisch. Muss die Erbschaft noch ganz oder teilweise verwertet werden, so obliegt dies dem Schuldner (BGH, ZInsO 2013, 306
mit umfassenden Nachweisen zum Streitstand; zuvor schon AG Neubrandenburg, NZI 2006, 647
), wobei er sich um die bestmögliche Verwertung zu bemühen hat (Uhlenbruck-Vallender § 295 Rn. 39). Der Treuhänder kann daher nicht über den Verkauf verfügen.
Die Frage der Tragung der Erbschaftsteuer ist im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
nicht abschließend geklärt. Die Tendenz geht jedoch dahin, dass Sie mit Ihrem Anteil die Erbschaftsteuer voll zu tragen haben.
Da Sie die Erbschaft gem. § 30 ErbStG
ohnehin ggü. dem Finanzamt anzuzeigen haben, würde ich in dieser Anzeige auch mitteilen, dass die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
abgeführt wurde. Vielleicht haben Sie ja Glück und das Finanzamt erhebt nur auf den hälftigen Anteil Erbschaftsteuer.
Ich hoffe Ihre Fragen nun vollständig beantwortet zu haben und würde mich über eine 5-Sterne-Bewertung freuen.
Sofern noch Rückfragen bestehen, dürfen Sie mir diese gerne per E-Mail stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt