Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Leider kann ich Ihnen hier nicht viel Hoffnung machen. Der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution ist an die frühere Insolvenzmasse abzuführen, was zu einer Nachtragsverteilung der Gläubiger führt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14
entschieden, dass der Anspruch, auch wenn er in der Wohlverhaltensphase anfällt, der früheren Insolvenzmasse zusteht.
2. In der Entscheidung heißt es:
„Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse."
Danach entsteht der Auszahlungsanspruch aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache, bereits mit Stellung der Kaution (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 – VIII ARZ 3/82
, BGHZ 84, 345
, 349).
Es handelt sich bei dem Rückzahlungsanspruch um ein Anwartschaftsrecht, dass bereits während des Insolvenzverfahrens der Masse zusteht. (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04
, WM 2006).
3. Der Insolvenzverwalter wird daher die Kaution einziehen und eine Nachtragsverteilung vornehmen. Leider steht dem die Verpflichtung auf Stellung einer neuen Mietbürgschaft dem nicht entgegen. Diese neue Bürgschaft fällt dann aber nicht in die Insolvenzmasse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Nachfrage:
Zur Klarstellung, wäre die Kaution n a c h Ausspruch der Restschuldbefreiung freigeworden, wäre diese dann nicht nachträglich der Insolvenzmasse zuzuordnen, obwohl diese Masse während dieser Insolvenzzeit bestand ?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn die Kaution nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Abschluss des Insolvenzverfahrens frei geworden wäre, wäre diese nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen.
Der aufschiebend bedingte Anspruch hätte sich dann nicht in der Wohlverhaltensphase realisiert.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt