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Privatinsolvenz-Wohlverhatensperiode - Rückgabe Mietkaution

| 28. September 2016 22:08 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Rückzahlung der Mietkaution in der Wohlverhaltensphase

Vor 2 Jahren wurden vom zuständigen Amtsgericht mit Beschluss mein Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung und rechtskräftiger
Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Die Restschuldbefreiungsphase bzw. Wohlverhaltungsperiode läuft noch 6 Monate dann sind die 6 Jahre um. Mein Einkommen unterliegt bis dahin der Pfändung.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte ich als Insolvenzschuldner mein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über meine noch vorhandene Masse zurück.

Vor Beginn des Insolvenzverfahrens habe ich meine Mietwohnung bezogen und dafür für die zu bezahlende Kaution bei meiner Bank ein Kautionssparbuch zugunsten des Vermieters angelegt. Nun habe ich einen Wohnungswechsel vollzogen und mein Vermieter hat nach fehlerfreier Übergabe der Altwohnung gegenüber meiner Bank die Freigabe meiner Kaution erteilt.
Für die neue Wohnung muss ich eine neue Kaution hinterlegen. Ich habe meiner Bank gebeten das freigegebene Guthaben (1.000 €) aus meinem Kautionssparbuch auf meine Girokonto umzubuchen damit ich Zugriff auf mein Guthaben bekomme. Auf das Kautionssparbuch habe ich kein Zugriff.

Die Bank weigert sich das freigegebene Kautionsguthaben mir auf mein Girokonto zur Verfügung zustellen und beruft sich auf das abgeschlossene Insolvenzverfahren. Der Beschluss der Aufhebung liegt meiner Bank vor.

Nun meine Fragen:
Hat die Bank das Recht in dieser Situation meine Kaution mir vorzuenthalten? Nach welchen Recht bzw. Paragraphen kann ich meine Forderung gegenüber der Bank, Auszahlung meiner Kaution auf mein Girokonto, begründen ?

28. September 2016 | 23:41

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Leider kann ich Ihnen hier nicht viel Hoffnung machen. Der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution ist an die frühere Insolvenzmasse abzuführen, was zu einer Nachtragsverteilung der Gläubiger führt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14 entschieden, dass der Anspruch, auch wenn er in der Wohlverhaltensphase anfällt, der früheren Insolvenzmasse zusteht.

2. In der Entscheidung heißt es:

„Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse."

Danach entsteht der Auszahlungsanspruch aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache, bereits mit Stellung der Kaution (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 – VIII ARZ 3/82 , BGHZ 84, 345 , 349).

Es handelt sich bei dem Rückzahlungsanspruch um ein Anwartschaftsrecht, dass bereits während des Insolvenzverfahrens der Masse zusteht. (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04 , WM 2006).

3. Der Insolvenzverwalter wird daher die Kaution einziehen und eine Nachtragsverteilung vornehmen. Leider steht dem die Verpflichtung auf Stellung einer neuen Mietbürgschaft dem nicht entgegen. Diese neue Bürgschaft fällt dann aber nicht in die Insolvenzmasse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2016 | 11:25

Nachfrage:
Zur Klarstellung, wäre die Kaution n a c h Ausspruch der Restschuldbefreiung freigeworden, wäre diese dann nicht nachträglich der Insolvenzmasse zuzuordnen, obwohl diese Masse während dieser Insolvenzzeit bestand ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2016 | 16:33

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wenn die Kaution nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Abschluss des Insolvenzverfahrens frei geworden wäre, wäre diese nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen.

Der aufschiebend bedingte Anspruch hätte sich dann nicht in der Wohlverhaltensphase realisiert.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2016 | 09:33

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