Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich bei der Gründung der GmbH durch die Schwägerin um einen Neuerwerb der Schwägerin an den GmbH Anteilen.
Die Zugehörigkeit dieses Neuerwerbes zur Insolvenzmase endet erst mit Ende der Abtretungserkläriung (Wohlverhaltensphase).
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08
) unterfällt ein Neuerwerb auch der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. Der Insovlenzbeschlag endet erst am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung.
D.h. der Insolvenzverwalter muss den pfändbaren Neuerwerb bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und die Gläubiger verteilen.
Aus meiner Sicht ist die Gründung der GmbH durch Ihre Schwägerin mit einem erheblichen Risiko behaftet. Der Insolvenzverwalter wird die Gesellschaftsanteile einziehen und versuchen diese im Rahmen einer Liquidation zu verwerten. Da für die Gründung der GmbH mindestens EUR 12.500,- eingezahlt werden müssen, steht dieser Betrag jedenfalls zur Disposition.
Um das Risiko zu minimieren, sollten Sie unter Beibehaltung Ihres Konzeptes eine UG als Gesellschaftsform wählen, da der Aufwand für die Erbringung des Stammkapitals wesentlich geringer ist. Es lohnt sich daher nicht für den Insolvenzverwalter die Gesellschaftsanteile zu verwerten.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nicht empfehlen, dass Ihre Schwägerin eine GmbH gründet, auch wenn Sie sich mit einem Treuhandvertrag den Zugriff darauf sichern wollen. Denn der Treuhandvertrag wird den Insolvenzverwalter nicht tangieren. Besser ist, das Vorhaben mit einer UG (Unternehmergesellschaft) umzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
das verstehe ich ehrlich gesagt nicht, da ich auf mehreren Portalen gelesen habe, dass dieses in der Wohlverhaltensphase ohne Beschlagnahme möglich sei. Sogar auf der Seite des Bundesminiteroums für Wirtschaft (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendung-und-Schulden/Gruendung-waehrend-Wohlverhaltensphase.html;jsessionid=387C88B91E286B19D8B564D93B062FB8).
Die Abtretungsserklärung wurde abgegeben und das Insolvenzverfahren geschlossen, Ankündigung der Restschuldbefreiunh ist erfolgt.
Also selbst dann kann der Insolvenzverwalter bzw. jetzt der Treuhänder die GmbH Anteile beschlagnahmen?
Kann man rechtssicher vom Insolvenzverwalter/Treuhänder sich zu sichern lassen das diese nicht herangezogen werden, da diese ja eigentlich mir als Treugeber gehören?
eine UG ist aufgrund der Tätigkeit nicht möglich, da wir dann sofort auch als GmbH gelten würden (es wird mit Sachwerten über 25.000 Euro gehandelt)
Vielen Dank für die Antwort
Vielen Dank für den Hinweis.
Die Ausführung aufgrund einer Fragestellung auf der betreffenden Internetseite sind kurz gehalten und treffen auch nicht auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu. Sicherlich ist es so, dass bei einer selbständigen Tätigkeit mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung über die Höhe des abzutretenden Betrages getroffen wird, der einem Gehalt aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechen soll.
Jedoch ist gerade nicht das Vermögen geschützt, dass während der Wohlverhaltensphase erworben wird. Sicherlich werden Insolvenzverwalter in der Regel nicht das Firmenvermögen verwerten und damit dem Schuldner die Einkommensgrundlage entzieht.
Grundsäzlich hat der Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechnung die Möglichkeit neuerworbenes Vermögen zu verwerten. Dies insbesondere dann, wenn Ihre Schwägerin im geringen Umfang hier tätig wird und ihr Einkommen möglicherweise aus einer anderen Tätigkeit erzielt.
Um hier entsprechende Planungssicherheit zu haben, soll sich Ihre Schwägerin bestätigen lassen, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafteranteile aus der Insolvenzmasse freigibt bzw. keine Nachtragsverteilung vornimmt und lediglich das Einkommen als Geschäftsführerin bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages berücksichtigt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen