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Privatinsolvenz: Bezugsrechte für Risikolebensversicherungen

| 4. September 2015 09:44 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


12:42

Die Eltern einer derzeit 4-jährigen Tochter haben beide eine Risikolebensversicherung ("RLV") abgeschlossen. Begünstigter im Todesfall ist jeweils der Ehepartner, Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist jeweils die versicherte Person.

Der Vater geht demnächst in die Privatinsolvenz.

Thema ist nun die Sicherung der Auszahlungen der beiden RLV im Todesfall einer der versicherten Personen vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter.

Daher ist kurzfristig geplant folgende Änderungen an den RLV-Verträgen vorzunehmen:

a. Zum Schutz der Auszahlung vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter für den Fall des Todes des Vaters (versicherte Person) dessen RLV dahingehend zu ändern, dass die Mutter Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Begünstigte im Todesfall wird.

b. Für den Fall des Todes der Mutter den Kapitalzufluss an den Vater und somit den Zugriff hierauf durch den Insolvenzverwalter dadurch zu vermeiden, dass die Tochter Bezugsberechtigte/Begünstigte im Todesfall wird. Die Mutter bleibt Versicherungsnehmer und Beitragszahler.

Fragen:

1. Im Falle von b. nimmt der Vater ja die treuhänderische Vermögenssorge für die (falls dann noch) minderjährige Tochter wahr. Hat der Insolvenzverwalter in diesem Fall Zugriff auf die an die Tochter ausgezahlte Lebensversicherung, obwohl diese ja nicht dem Vermögen des Vaters zufliesst?

2. Bzw. kann der Vater überhaupt die Funktion des Treuhänders während seiner Privatinsolvenz übernehmen?

3. Falls 1. = nein und 2. = ja, gibt es sonstige Einwände Ihrerseits hinsichtlich des oben in a. und b. dargestellten Vorgehens?

Vielen Dank vorab.

4. September 2015 | 10:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im nachfolgenden beantworten. Gleichzeitig weise ich jedoch darauf hin, dass sich ggf. aus den Versicherungsvertragsbedingungen, die nicht Gegenstand dieser Prüfung sind, Abweichungen ergeben können.

Weiter unterstelle ich, dass es sich, wie von Ihnen im Sachverhalt angegeben, um eine reine Risikolebensversicherung handelt und nicht um eine kaptialgedeckte Risikolebensversicherung.

Fragen: 1. Im Falle von b. nimmt der Vater ja die treuhänderische Vermögenssorge für die (falls dann noch) minderjährige Tochter wahr. Hat der Insolvenzverwalter in diesem Fall Zugriff auf die an die Tochter ausgezahlte Lebensversicherung, obwohl diese ja nicht dem Vermögen des Vaters zufliesst?
Der Vater hat in dieser Kostellation keinen Zugriff auf die auszuzahlende Risikolebensversicherung, da mit dem Tod der Mutter alleinige Begünstigte die Tochter ist (sofern dies so versicherungsvertraglich geregelt ist). Wie Sie schon festgestellt haben, verwaltet der Vater sodann nur treuhänderisch das Vermögen der Tochter. "Verwerten" darf der Insolvenzverwalter dieses fremde Vermögen der Tochter jedoch nicht, da es gem. § 35 InsO nicht zum Vermögen des Vaters gehört. Alternativ könnten Sie einen Dritten mit der Verwaltung dieses Versicherungsbetrages beauftragen (vor Eintritt des Todesfalls).

2. Bzw. kann der Vater überhaupt die Funktion des Treuhänders während seiner Privatinsolvenz übernehmen?
Meines Erachtens steht einer Vermögensverwaltung zugunsten seiner Kinder auch in der Insolvenz nichts entgegen, dies zumal sich das elterliche Sorge und Vermögensverwaltungspflicht per Gesetz ergibt. Wie bereits erwähnt könnten Sie für diesen Fall jedoch zeitlich befristet einen Dritten als Treuhänder (über einen Treuhandvertrag) bestellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Verständnisfragen zu den gemachten Ausführungen können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2015 | 12:25

Vielen Dank schonmal.

Unbeschadet etwaiger kontraproduktiver Versicherungsbedingungen:

1. Ich entnehme Ihrer Darstellung, dass der Einsatz eines Treuhänders - im Sinne der Zugriffsvermeidung durch den Insolvenverwalter - eine Option und keine Empfehlung ist und die Vermögensverwaltung durch den Vater kein Risiko diesbezüglich darstellt, richtig?

2. Haben Sie noch zu Punkt a. Anmerkungen, oder empfehlen Sie grundsätzlich das wie von mir beschrieben zu machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2015 | 12:42

1. Richtig. Es ist eine Option.

2. Zu Punkt a. habe ich keine Anmerkungen mehr. Sofern die Ehefrau auch zukünftig die Versicherungsbeiträge bezahlt, kann diese auf Sie übertragen werden.

Dr. Traub
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. September 2015 | 12:29

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