Sehr geehrter Fragestellerin,
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihres Vaters aussprechen.
Wenn Sie sich am 16.01.2014 im Insolvenzverfahren befanden, die Wohlverhaltensphase also noch nicht angebrochen war, steht dem Insolvenzverwalter Ihr Erbe in voller Höhe zu. Einen Pfändungsfreibetrag gibt es hier nicht, dieser gilt nur für Arbeitseinkommen bzw. seinen Ersatz wie Rente, Arbeitslosengeld usw.
Sie hätten das Erbe ausschlagen können, dies hätte aber innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall geschehen müssen. Jetzt ist es zu spät dafür.
Die Verjährungsfrist für die Herausgabe von Massegegenständen wie Ihrem Erbe beträgt drei Jahre zum Jahresende und ist daher nicht abgelaufen. Eine Verwirkung würde voraussetzen, dass sich der Insolvenzverwalter in irgendeiner Weise verhalten hat, dass Sie annehmen durfte, er würde das Erbe nicht von Ihnen fordern. Hierzu kann ich Ihrer Mitteilung nichts entnehmen.
Ich muss Ihnen daher bedauerlicherweise empfehlen, die geerbte Summe an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Ggf. wird sich dieser auf eine Ratenzahlung einlassen, wenn Sie ihm mitteilen, dass Sie das Geld aufgrund seiner verspäteten Reaktion bereits verbraucht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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