Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muß ich dieses Geld beim Insolvenzverwalter angeben bzw. muß ich davon etwas in die Insolvenzmasse abgeben?"
Nein, das müssen Sie nicht.
Die Schulden sind nach Ihrer Angabe vor der Ehe entstanden und Sie haben mit den Schulden nichts zu tun gehabt. Da es sich auch nicht etwa um eine Schenkung Ihres Ehegatten handelt, sondern um eine Ihrer Eltern, bleibt diese insolvenzrechtlich außer Betracht.
Die einzige Möglichkeit, einen vermögenden Ehegatten insolvenzrechtlich für die Schulden des anderen Gatten zu belangen besteht in der Pfändung des sog. Taschengeldanspruchs. Der Taschengeldanspruch beläuft sich auf ca. 5 bis 7 % Ihres bereinigten Nettoeinkommens.
Die größte Gefahr infolge der Schenkung droht also nicht durch das Insolvenzrecht, sondern durch § 1374 II BGB
im Falle einer eventuellen Scheidung.
Vor der bereitwilligen Übernahme der Verfahrenskosten sollten Sie sich darauf berufen und nachweisen, dass die Schulden vor der Ehe entstanden sind und nicht im Zusammenhang mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stehen. Dann werden Sie diese Kosten auch nicht tragen müssen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 07.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.Habe ich das richtig verstanden,das ich die Schenkung NICHT dem Insolvenzverwalter melden muß oder wird sie nur nicht mit einbezogen?
Wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (=gesetzlicher Güterstand) oder Gütertrennung vereinbart haben, sind Ihre Vermögensmassen rechtlich getrennt.
Wenn also die Schenkung Ihrer Eltern Ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, dann hat der Insolvenzverwalter damit nichts zu tun. Die Schenkung ist grundsätzlich dann Ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen, wenn die Eltern ausschließlich Sie und nicht auch den Schwiegersohn beschenken wollten. Dies sollte auch durch eine Schenkungsvereinbarung abgesichert werden, damit es darüber nicht später Streit und Unklarheiten gibt.
Natürlich sollten Sie auch zwei getrennte Konten haben und nicht ein gemeinsames.
Gehört die Schenkung also zu Ihrem Anfangsvermögen wird sie weder einbezogen noch musste Sie überhaupt dem Insolvenzverwalter angegeben werden.