Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Verwaltung des Schuldnervermögens gemäß § 80 InsO
auf den Insolvenzverwalter bzw. nach § 304
i.V.m. § 80 InsO
auf den Treuhänder über.
2. Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann auch eine mit Grundpfandrechten belastete Immobilie verwerten ohne das es hierfür die Zustimmung des Schuldners bedarf. Allenfalls die Zustimmung eines möglichen Miteigentümers, der sich nicht in einem eröffneten Insolvenzverfahren befindet ist erforderlich. Ist Ihr Vater Alleineigentümer kann der Insolvenzverwalter daher ohne Zustimmung Ihres Vaters die Immobilie veräußern, bedarf aber hierfür die Zustimmung der im Grundbuch in Abt. III eingetragenen Gläubiger, da diese Ihre Sicherheiten nur gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreisanteils freigeben werden.
3. Eine freihändige Veräußerung ist dann wahrscheinlich, wenn nur ein Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. Sind mehrer Gläubiger eingetragen, wird ein freihändiger Verkauf in der Regel schwieriger.
4. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist die Bank als Gläubigerin Herrin des Verfahrens. Danach kann die Bank ein Zwangsversteigerungsverfahren auch einstweilen einstellen, wenn das Gebot ihr nicht ausreichend erscheint. Daher haben Sie keine Gewähr, dass Sie die Immobilie günstig ersteigern können. Zudem müssen Sie beachten, dass Sie eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes bei Gebotsabgabe vorweisen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Wenn vor der Insolvenz die Zahlungen eingestellt werden wird es ja irgendwann zu einem Versteigerung kommen. Wie sieht es denn dann aus, wenn ich das ganze dort ersteigern würde. Würde ich im Falle eiber anschließenden Insolvenz belangt werden, also in dem Sinne das ich die Immobilie wieder herausgeben müsste (sie also in die insoövenzmasse fällt)? Oder bin ich durch die Versteigerung der unangreifbare Besitzer geworden ?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn Sie die Immobilie ersteigern, erwerben Sie das Eigentum kraft Zuschlag. Ein Insolvenzverfahren hat hierauf keinen Einfluss und fürht auch nicht zu einer möglichen Anfechtung der Ersteigerung.
Durch die Ersteigerung werden Sie Eigentümer und Besitzer der Immobilie.
Beachten Sie bitte, dass bei Einstellung der Zahlung die Bank nicht nur die Zwangsversteigerung beantragen kann sondern auch die Zwangsvollstreckung in das übrigen Vermögen Ihres Vaters beantragen kann.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt