Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Bekannte kann sicherlich die jeweiligen Gläubiger ablösen und lässt sich hierfür im Gegenzug die bestehenden Grundpfandrechte abtreten. Soweit der Bekannte nur den Gläubiger 1 ablöst, erhält er im Gegenzug die Forderung und die Grundschuld des Gläubigers 1 und ist damit Insolvenzgläubiger. Dies sollte dann mit dem betreffenden Gläubiger 1 abgesprochen werden. Da der Insolvenzverwalter die Miteigentumshälfte nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, kann dieser jederzeit die Zwangsversteigerung beantragen, um einen Mehrerlös aus der Verwertung zur Insolvenzmasse zu erzielen. Der Bekannte wäre hier durch die bestehende Grundschuld auch im Falle einer Zwangsversteigerung geschützt, wenn ein entsprechender Kaufpreis erzielt wird. Eine Anfechtungsproblematik sehe ich bei diesem Forderungskauf mit Abtretung der Grundschuld hier nicht.
Hinsichtlich der Vorgehensweise des 2. Bekannten erachte ich die Konstellation als etwas schwieriger. Der Bekannte zahlt hier die bestehende Annuität und erhält nach Forderungsausgleich die Grundschuld abgetreten. Sollte zwischenzeitlich eine Zwangsversteigerung erfolgen, kann es sein, dass der Bekannte leer ausgeht und die geleisteten Zahlungen verloren sind, da die Abtretung der Grundschuld erst mit Erlöschen der Forderung erfolgt. Hier wäre eine komplette Ablösung gegen Abtretung der Grundschuld sicherlich besser, wobei der bekannte aufgrund der Nachrangigkeit der Grundschuld ein höheres Risiko bei einer Zwangsversteigerung trägt.
Aus meiner Sicht ist daher die Ablösung auf Raten mit einem erheblichen Risiko verbunden.
Aus meiner Sicht wäre eine Variante, dass die Bekannten die Eigentumswohnung jeweils hälftig vom Insolvenzverwalter und A und von B erwerben und in Absprache mit den Gläubigern die Verbindlichkeiten übernehmen oder ablösen.
Ein weitere Variante wäre, das der oder die Bekannten die ETW aus einer Zwangsversteigerung erwerben, wofür ein Antrag des Insolvenzverwalters oder eher der Bank erforderlich wäre. Hierfür wäre aber dann die komplette Erbringung des Kaufpreises erforderlich.
Zur weiteren Vorgehensweise sollte A mit dem Insolvenzverwalter sprechen, ob dieser den ETW nicht freigibt. Denn dann sind A und B in der Gestaltung frei und müssen sich dann mit den Gläubigern einig werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen