Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
Das private Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) muss beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Bevor dieser Antrag gestellt werden kann , muss der Schuldner mit sämtlichen Gläubigern erfolglos einen außergerichtlichen Einigungsversuch versucht haben. Das Scheitern dieses Einigungsversuchs ist von einer geeigneten Stelle in dem Antragsvordruck zu bestätigen.
Sie sollten sich daher zunächst an eine Schuldnerberatungsstelle wenden oder an einen Rechtsanwalt wenden. Der Rechtsanwalt bzw. die Schuldnerberatungsstelle wird vorab die konkrete Höhe der Schulden festzustellen, anschließend einen Schuldenbereinigungsplan – in Ihrem Fall wird nur ein sogenannter Nullplan in Betracht kommen – erstellen, den er den Gläubigern mit der Bitte um Zustimmung übersendet und im Anschluss hieran das Scheitern des Einigungsversuchs in dem Antragsvordruck bestätigen, es sei denn es käme eine Einigung zustande. Regelmäßig übernehmen die Schuldnerberatungsstellen bzw. der Rechtsanwalt das Ausfüllen des Antragsvordrucks.
Die Inanspruchnahme der Schuldnerberatungsstellen ist kostenlos, wobei die Wartezeiten für entsprechende Termine erfahrungsgemäß sehr lang sind (oftmals bis zu 6 Monaten). Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe, d.h. der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten mit der Staatskasse ab und kann Ihnen lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 10,- in Rechnung stellen. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder Rechtsanwalt auf der Basis der Beratungshilfe tätig wird. Die Phase des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird eine Dauer von ca. 4 Monaten in Anspruch nehmen.
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann mit einem Antrag auf Kostenstundung verbunden werden, so dass von Ihnen zunächst kein Verfahrenskostenvorschuss zu leisten sein wird und weiterhin die Einstellung des Verfahrens mangels Masse verhindert wird. Zusammen mit dem Eröffnungsantrag können Sie bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Wird diesem nach der 6 jährigen Wohlverhaltensphase, in der Sie die pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abzuführen haben, stattgegeben, werden Ihnen die Restschulden erlassen.
Falls der gerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern scheitert, wird das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig, d.h. der Gerichtsvollzieher kann wegen Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Mit dem pfändungsfreien Einkünften können Sie Gebrauchsgegenstände auch während des Insolvenzverfahren erwerben. Handelt es sich um pfändungsfreie Gegenstände, wie Kleidung und notwendige Einrichtungsgegenstände, wird der Insolvenzverwalter diese zugunsten der Masse nicht verwerten können. Schenkungen fallen als Neuerwerb in die Masse, so dass es für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters darauf ankommen wird, ob es sich um pfändungsfreie Gegenstände handelt.
Da Sie dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine Erklärung beizufügen haben, dass Sie Ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten, müssen Sie dementsprechend Ihre pfändbaren Einkünfte den Treuhänder leisten. Haben Sie außer den sozialen Bezügen kein Einkommen werden keine Zahlungen zu leisten sein. Im Übrigen wird die Halbweisenrente Ihrer Tochter weder von dem Insolvenzverwalter beansprucht werden noch gepfändet werden können. Weiterhin wird Ihr künftiger Lebenspartner seine Einkünfte in Ihrem Insolvenzverfahren nicht offenbaren müssen. Im Übrigen wird das Verbraucherinsolvenzverfahren von der Antragstellung bis zur Aufhebung ca. 1 Jahr dauern.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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