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Privater Kredit

| 9. Februar 2010 18:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage. Ich habe meinem Lebenspartner vor 6 Monaten einen Betrag von 11.000,00 Euro geliehen, damit er einen ungünstigen Kredit bei der Bank ablösen kann. Wir haben ein Schriftstück aufgesetzt, das besagt, dass er mir ab August 2010 monatlich 200 Euro zurückzahlt. In diesem Schriftstück sind unsere Personalien, die Gesamtsumme, die monatliche Ratenhöhe und ab wann und bis wann der Betrag zurückgezahlt werden soll, festgehalten.
Wir haben das Schriftstück beide unterschrieben. Jetzt haben wir uns getrennt und ich bin mir nicht mehr sicher ob er sich an die Vereinbarung hält.
Habe ich mit dem von ihm unterschriebenen Schriftstück eine Chance mein Geld gerichtlich ein zuklagen, oder ist so ein privat aufgesetzter Vertrag rechtlich ungültig?

Vielen Dank im voraus, für die Beantwortung meiner Frage

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Das Gesetz sieht für einen Darlehensvertrag zwischen zwei Verbrauchern nach § 488 BGB keine bestimmte Form vor. Lediglich ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nach §§ 491 , 492 BGB bedarf der Schriftform. Der zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund geschlossene Vertrag ist also wirksam. Mit der Einhaltung der Schriftform haben Sie bereits eine strengere Form als vorgeschrieben eingehalten.
Es stellt für Sie aber eine erhebliche Beweisverbesserung dar, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, denn bei einem mündlichen Vertrag, hätten Sie wahrscheinlich große Schwierigkeiten zu beweisen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorlag.

Trotz der Trennung gilt der Vertrag weiter und Ihr Exfreund muss sich an diesen halten und die Raten pünktlich erbringen. Sie haben zurzeit kein Recht den Gesamtbetrag zurückzufordern, sonden sind auch an den Vertrag gebunden. Wenn Ihr Exfreund nicht wie vereinabrt zahlt, haben Sie aber die Möglichkeit den Darlehensvertrag zu kündigen und damit den Restbetrag fällig zu stellen. Vorrangig gilt aber das, was Sie im Vertrag vereinbart haben. Wenn Sie im Vertrag eine Kündigung vorgesehen haben, für den Fall des Verzuges gilt diese Frist, ansonsten sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Solange sich Ihr Exfreund an den Vertrag hält und seine Raten bezahlt, müssen Sie sich aber auch an den Vertrag halten.

Für den Fall der Nichtzahlung könnten Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung auch gerichtlich durchsetzen und hätten dabei gute Aussichten.



Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2010 | 12:27

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