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Privater Arbeitsvertrag

10. Juli 2008 15:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Der Sachverhalt: Ich habe mit meiner Mutter einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag geschlossen - der von der Agentur für Arbeit und von der Krankenkasse genehmigt wurde. Da jedoch meine Mutter vom VormG für geschäftsunfähig erlärt wurde und mir die Betreuung nicht zugesprochen wurde, wurde auch der Arbeitsvertrag von der Betreuerin für nichtig erkärt. Ich habe daraufhin vorm Arbeitsgericht geklagt, welches den Prozess an das LG verwiesen hat. Dort soll nun bei einem Gütetermin verhandelt werden, obwohl ich kein interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens habe. Eine Aufforderung einen Anwalt zu benennen war ich nicht nachgekommen und habe das Gericht darüber mündlich informiert. Ich soll nun trotzdem einen Anwalt benennen, sonst würde ein Versäumnisurteil ergehen.
1. Kann das Gericht einfach einen Termin ansetzen oder kann ich mich dagegen wehren - auch ohne Anwalt - ohne Kosten?
2. Wenn ich den Prozess annehme, kann ich trotz eingerichteter Betreuung mit meiner General- und Vorsorgevollmacht, die 7 Jahre vor der Geschäftsunfähigkeit erteilt wurde, den Arbeitsvertrag durchsetzen?


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

1. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, Sie sind ohne Anwalt nicht berechtigt Erklärungen abzugeben, alle Äußerungen bleiben unberücksichitgt. Das Gericht würde ohne Nennung eines Anwalts die Klage durch Versäumnisurteil abweisen.

2. Das Bestehen einer General- und Vorsorgevollmacht hat nichts mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrages zu tun. Sie müssen beweisen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, dies kann auch mündlich gewesen sein. Gerade bei Arbeitsverhältnissen unter engen Verwandten wird in der Regel sehr kritisch geprüft, ob wirklich ein echtes Arbeitsverhältniss vorliegt. Es kommt dabei nicht nur auf den Vertrag an, sondern auch auf die tatsächliche Umsetzung, also ob nach außen erkennbar ein Arbeitsverhältniss vorlag, oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis. Wesen des Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit und die Unterordnung in den Betriebsablauf des Arbeitgebers.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

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