Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
1. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, Sie sind ohne Anwalt nicht berechtigt Erklärungen abzugeben, alle Äußerungen bleiben unberücksichitgt. Das Gericht würde ohne Nennung eines Anwalts die Klage durch Versäumnisurteil abweisen.
2. Das Bestehen einer General- und Vorsorgevollmacht hat nichts mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrages zu tun. Sie müssen beweisen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, dies kann auch mündlich gewesen sein. Gerade bei Arbeitsverhältnissen unter engen Verwandten wird in der Regel sehr kritisch geprüft, ob wirklich ein echtes Arbeitsverhältniss vorliegt. Es kommt dabei nicht nur auf den Vertrag an, sondern auch auf die tatsächliche Umsetzung, also ob nach außen erkennbar ein Arbeitsverhältniss vorlag, oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis. Wesen des Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit und die Unterordnung in den Betriebsablauf des Arbeitgebers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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