Sehr geehrte Ratsuchende,
gegen die Kündigung werden Sie sich voraussichtlich nicht wehren können.
Zwar enthält § 9 MuSchG
das Verbot der Kündigung während der Schwangerschaft. Allerdings muss die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung bestanden haben. Im Übrigen ist die Kündigung wegen der Versäumung der Klagefrist gem. § 4 KSchG
nicht mehr angreifbar.
Allerdings könnte eine Wiedereinstellungszusage vorliegen, da Ihnen mündlich die Übernahme durch einen Arzt zugesagt wurde. Die Wiedereinstellungszusage kann nur durch einen Aufhebungsvertrag beseitigt werden, wenn Sie verbindlich war. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages können Sie über eine Abfindung verhandeln.
Problematisch ist aber, dass Sie für Inhalt und Verbindlichkeit der Wiedereinstellungszusage beweisbelastet sind. Sollte das Gespräch in großer Runde geführt worden sein, können Sie Ihre Kollegen als Zeugen benennen. Wenn das Gespräch mit Ihnen persönlich alleine geführt werden, erwarte ich ein großes Beweisrisiko.
Fordern Sie den Arzt auf, der Ihnen die Wiedereinstellung zugesagt hat, Ihnen einen Arbeitsvertrag anzubieten. Kommt der Arzt der Aufforderung nicht nach, sollten Sie die Wiedereinstellungszusage im Einzelnen auf Wirksam- und Beweisbarkeit überprüfen lassen und ggfls. dazu einen Anwalt beauftragen.
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