Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schwanger in der Probezeit - Wie sieht es mit der Weiterbeschäftigung nach der Entbindung aus?

28. September 2009 12:20 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit 01. April 2009 für sechs Monate in Probezeit. Diese läuft zum am 30. September aus. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet. Nun wurde bekannt, dass ich schwanger bin.

Wann muss ich es meinem Arbeitgeber sagen? Ich bin in der achten Schwangerschaftswoche.

Wie sieht es mit der Weiterbeschäftigung nach der Entbindung aus. Ich habe vorerst einmal eine Elternzeit von einem Jahr vorgesehen.

Vielleicht ist dieser Punkt noch wichtig, dass ich insulinpflichtige Typ- I Diabetikerin bin und einen Schwerbehindertenausweis (50%) besitze.

Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

28. September 2009 | 12:43

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Hier ist § 9 Mutterschutzgesetz zu beachten.

Danach ist die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichten. Für Sie gelten die Regelungen des Mutterschutzes. Es ist zu empfehlen, dass Sie die Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

Darüber hinaus bedarf die Kündigung einer schwerbehinderten Person der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX . Gleiches gilt im Falle von außerordentlichen Kündigungen, vgl. § 91 SGB IX .

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER