Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ihre Tochter sollte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.
Zum einen ist eine rückwirkende Kündigung nicht möglich. Zum anderen erhält Ihre Tochter als schwangere Frau besonderen Kündigungsschutz über § 9 MuSchG
. Eine Kündigung ist nur unter besonderen Gründen gem. § 9 III MuSchG
bei vorheriger Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig. Liegt eine solche Zulassung nicht vor -wovon ich ausgehe, korrigieren Sie mich ggf.-, ist die Kündigung unwirksam.
Beachten Sie bitte für die Anrufung des Arbeitsgerichtes die Klagefrist des § 4 KSchG
. Die Frist beginnt im vorliegenden Fall allerdings gem. § 4 S. 4 KSchG
erst mit der Bekanntgabe der Zulassungserklärung der zuständigen Behörde; u.U. kann jedoch Verwirkung eintreten, wenn Ihre Tochter einen Vertrauenstatbestand schafft, der darauf schleißen lässt, sie wolle nicht gegen die Kündigung vorgehen. Sie sollten daher m.E. zeitnah Klage erheben, auch sofern keine Zulassung der Kündigung vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sollten Sie eine weitergehende Vertretung in der Angelegenheit wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen; es fallen weitere Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit dazu Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, sofern erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
17. Februar 2009
|
13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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