Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, es ist grundsätzlich möglich, dass nach 4,5 Jahren die Ex-Frau auch dann noch einen Anspruch auf Unterhalt gegen Ihren Lebensgefährten hat, wenn sie zwischenzeitlich keinen Unterhaltsanspruch hatte.
In Betracht kommt hier insb. ein Anspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB
.
Für den Unterhaltsanspruch kann insoweit im Rahmen des § 1573 Abs. 4 BGB
nebst anderer Umstände von Bedeutung werden, ob im Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten war, dass der Unterhalt der Ex-Frau durch ihre eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert werde oder ob bereits zu diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass sie ein halbes Jahr später wegen ihrer Alkoholkrankheit oder aus anderen Gründen den Arbeitsplatz wieder verlieren wird.
War im Zeitpunkt der Scheidung eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts zu erwarten, trägt die Ex-Frau Ihres Lebensgefährten das Risiko, später den Arbeitsplatz wieder zu verlieren, selbst und hätte dann keinen Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB
wegen der Arbeitslosigkeit.
Ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB
setzt auch voraus, dass sich die Ex-Frau Ihres Lebensgefährten um eine nachhaltige Sicherung des Unterhaltes durch ihre Erwerbstätigkeit ernsthaft bemüht hat, ihr dies aber trotz der Bemühungen nicht gelungen ist.
Der Unterhaltsanspruch unterliegt einer zeitlichen Begrenzung, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat, ist dies i.d.R. aber nicht der Fall.
Sie sind weder Ihrem Lebensgefährten noch dessen Ex-Frau gegenüber unterhaltspflichtig. Ihr Einkommen kann aber insoweit eine Rolle spielen, als dass Sie mit Ihrem Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des Arbeitslosengeld II bilden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: