Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Anbringen eines Piercings stellt rechtlich gesehen einen Werkvertrag dar. Es kommen daher Schadensersatzansprüche aus Vertrag in Betracht.
Die Einwilligung bezieht sich dabei nur auf eine nach den Regeln der Kunst durchgeführte Arbeit. Ihre Einwilligung bezieht sich also keinesfalls auf etwaige Fehler oder Missachtungen der Sorgfaltspflichten des Piercers im Rahmen des Piercens; diese werden nicht etwa durch die Einwilligung geheilt.
Laut Sachverhalt lässt sich beweisen, dass das gefundene Teil nur vom Piercer vergessen worden sein kann. Dieser müsste sich dann entlasten. Dies wird er nicht können.
Es kommt mit somit nur noch auf die Höhe des Schmerzensgeldes an. Dies bestimmt sich nach Art, Dauer und Intensität der körperlichen Beeinträchtigung. Bei Schmerzen und Eiter über einen Zeittaum von über einem Jahr lässt sich meiner Meinung nach ein Schmerzensgeld von 3.000 € vertreten.
In den außergerichtlichen Verhandlungen sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um möglichst viel herauszuholen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung des Anspruchs behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, ich kann mir nun meine weitere Vorgehensweise überlegen.
Mit freundlichen Grüßen
In Ordnung. Viel Erfolg.