Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich hier aus §§ 823
, 249
, 253 BGB
ergeben.
Der Inhaber des Restaurants hat eine Gefahrensituation geschaffen und diese nicht kontrolliert und behoben.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Damit haftet der Inhaber auch für Schäden, die entstehen, wenn sich jemand dort verletzt.
Es konnte auch von einem Restaurantbetreiber erwartet werden, dass er regelmäßig reinigt - insbesondere solche Bereiche.
Um die Höhe des Schmerzensgeldes zu ermitteln, sollte man eine Schmerzensgeldtabelle heranziehen, die es meist in den Bibliotheken der Gerichte oder Universitäten einzusehen gibt.
Dann fordern Sie den Inhaber schriftlich zur Zahlung auf.
Reagiert er nicht entsprechend muss man erwägen, anwaltlich und oder gerichtlich vorzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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