Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823
, 253
II BGB.
Allein für eine Ohrfeige mit Hämatomen ist nach der ADAC Schmerzensgeldtabelle bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 € zugesprochen worden. Dadurch dass auch noch ein Stück des Zahnes heraus fiel, könnte ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2000 € angemessen sein. Natürlich hängt dies auch davon ab, welche weiteren Behandlungen vonnöten sind.
Sie können den Anspruch selbst mit Einschreiben/ Rückschein und Fristsetzung geltend machen. Läuft die Frist fruchtlos ab, befindet sich die Gegenseite in Verzug. Wenn Sie dann einen Anwalt aufsuchen, stellt dessen Tätigkeit den Verzugsschaden dar, den die Gegenseite tragen muss.
Sie sollten auch erwägen, Strafanzeige zu erstatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
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Diese Antwort ist vom 27.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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