Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
A und B sind meines Dafürhaltens NICHT erbberechtigt, wobei ich unterstelle, dass die Vorschriften der §§ 2347f. BGB
(persönliche Anforderungen; Form) eingehalten wurden.
2.
Die deswegen notwendige Antwort 2 ergibt sich aus § 2349 BGB
, den ich mir kurz zu zitieren erlaube:
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das
gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine
Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sehe ich nichts, was hier eine Abweichung herleitet. Er würde also die enge Ausnahme im BGB, wonach der Verzichtende ausnahmsweise die Möglichkeit hat, durch seinen eigenen Verzicht auch auf an sich selbstständige erbrechtliche Positionen seiner Abkömmlinge ohne deren vertragliche Einbeziehung Einfluss zu nehmen, eingreifen.
Dass der Sohn des B dessen originäre Erbschaft ablehnte, ändert m.E. hieran nichts.
Im Ergebnis wäre der Abkömmling des B deswegen an dessen Verzichtserklärung gebunden – immer vorausgesetzt, dass die unter 1) genannten Bedingungen, worüber Sie nichts berichten, vorliegen.
3.
Auf der Grundlage von Antwort Ziff.2 wäre eine Antwort hier gegenstandslos. Denn der Abkömmling des B ist ja gegenüber seinen Großeltern NICHT erbberechtigt.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Vielen Dank für die zügige Beantwortung. Leider sind mir die Vorschriften der §§ 2347f. BGB nicht geläufig. Haben Sie vielleicht eine evtl. Erbunwürdigkeit der Person C gemeint, die dann A und B bzw. deren Abkömmlinge wieder zur Erbberechtigung verhelfen könnte?
Sehr geehrter Herr K.,
danke für Ihre Nachfrage
Nein, eine Erbunwürdigkeit von A bzw. B war nicht angedacht. Ich zitiere Ihnen die in Bezug genommenen beiden §§ am besten:
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
(1) 1Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht,
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter
elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten
oder unter Verlobten geschlossen wird. 2 Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer
erforderlich.
(2) 1Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
sowie
§ 2348 Form
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de