Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB
).
Ihr Nachlass wird Ihr Vermögen im Zeitpunkt Ihres Todes sein (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB
).
Wenn Sie 1/2 Miteigentumsanteil an der Immobilie auf Ihre Ehefrau übertragen, würde dies einen Pflichtteilsanspruch des Adoptivsohnes reduzieren, falls Sie vor Ihrer Ehefrau versterben.
2.
Allerdings ist auf § 2325 BGB
(Pflichtteilsergänzungsanspruch) hinzuweisen.
Bei einer Schenkung kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Pflichtteilsergänzung verlangen. Der verschenkte Gegenstand wird dem Nachlass hinzugerechnet.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB
wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Ebfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind 1o Jahre nach der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der AUFLÖSUNG der Ehe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Ihren Satz "Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der AUFLÖSUNG der Ehe." verstehe ich nicht; können Sie den bitte noch erläutern (denn es kann ja nicht sein, daß man sich scheiden lassen muß, damit die Frist beginnt ...).
Wir leben in gesetzlichem Güterstand. Ändert das irgendetwas an dem, was Sie ausgeführt haben?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In § 2325 Abs. 3 S.3 BGB
steht wörtlich:
"ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe."
Eine Auflösung der Ehe erfolgt durch Aufhebung (§ 1313 BGBI, Scheidung (§§ 1564 ff BGB
) oderTod.
Hintergrund der gesetzliche Regelung ist die Erwägung, dass der schenkende Ehegatte den dem anderen Ehegatten geschenkten Gegenstand tatsächlich mitbenutzen kann (BVerfG NJW 1991,217
): In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung daher auch für verfasaungsgemäss erklärt.
Der gesetzliche Güterstand ändert insoweit nichts..
2.
Bei Zuwendungen unter Ehegatten esteht neben einer Schenkung auch die Möglichkeit einer EHEBEDINGTEN ZUWENDUNG, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hrgt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH Urteil vom 28.3.2006 -X ZR 85/04
-;NJW 1997,2747
;NJW 1992,238
).
Eine solche ehebedingte Zuwendung wird NICHT als Schenkung gewertet, sodass Pflichtteilergänzungsansrüche NICHT enstehen.
3.
Ich empfehle und rate Ihnen daher, den hälftigen Grundstücksanteil im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung auf Ihre Ehefrau zu übertragen. Die Einzelheiten sollten Sie mit dem Notar erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann