Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In dem von Ihnen geschilderten Fall hat der Erblasser im Testament angeordnet, dass die Geschwister im Erbfall keinen Anteil am Nachlass erhalten sollen.
Geschwister des Erblassers zählen nicht zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass die Geschwister nicht am Nachlass partizipieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Einer positiven Bewertung sehe ich gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
In verschiedenen Internetforen wurde auch die gegenteilige Position vertreten, deshalb
meine offizielle Anfrage.
Ich als Bruder – als einziger leibliche Verwandte - werde nicht explizit im Testament ausgeschlossen. Das gesamte Testament bezieht sich in allen Aussagen
lediglich auf die Ehefrau. Problematisch ist allein, dass mein Bruder erst vor 3 Jahren
seine Frau nach seiner Krebserkrankung geheiratet hat, und zwar kurz nach dem Tod unserer Eltern, die sich beide gegen diese Ehe ausgesprochen hatten und eine andere
testamentarische Verfügung getroffen hätten, zumal es um erhebliche Vermögens-
werte geht. Da wir Brüder als Erbengemeinschaft den Besitz verwalteten, werden jetzt
vermutlich erhebliche Auseinandersetzungen mit der Schwägerin zu erwarten sein.
Mit der Bitte um nochmalige Prüfung dieses Falles.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
An der Rechtslage ändert sich jedoch nichts.
Geschwister sind auch dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser seine Geschwister im Testament nicht ausdrücklich benennt.
Maßgeblich ist, dass der Erblasser seinen Nachlass einer anderen Person vererbt hat.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth