Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers sowie eingeschränkt gem. § 2303 II BGB weiter die Eltern und der Ehegatte bzw. Lebenspartner, nicht jedoch die Großeltern.
Somit hätten Ihre Großeltern (als Eltern der Tante) ein Pflichtteilsrecht, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls noch leben.
Lebten Sie nicht mehr geht das Pflichtteilrecht unter und nicht auf deren gesetzliche Erben über.
Nach Ihrer Schilderung ist das hier der Fall.
Wäre es anderes (so wie Ihre Verwandten offenbar meinen), würde sozusagen ein "verlängertes" Pflichtteilsrecht bestehen. Das ist aber im Gesetz (§ 2303 BGB) gerade nicht so geregelt.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt