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Erbschaft - Sind Nichten und Neffen erbberechtigt?

| 31. Juli 2014 19:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.

Zusammenfassung

Sind Neffen und Nichten gesetzliche Erben, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind?

Ja, auch Neffen und Nichten erben gesetzlich, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind. Als Tante/Onkel können Sie aber durch Testament oder Erbvertrag eine andere Person als Erben einsetzen und die Verwandten ausschließen. Beachten Sie dabei eventuell andere steuerliche Folgen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie um eine Auskunft über meine Erbschaftsfolge bitten. Ich bin alleinstehend und habe als Verwandtschaft nur noch 2 Nichten und 1 Neffen. Ich möchte diese 3 Personen auf keinen Fall an meinem Erbe beteiligen. Stattdessen möchte ich eine mir nahestehende Person als Erbe einsetzen.
Sind Nichten und Neffe überhaupt erbberechtigt ? Kann ich sie vom Nachlass ausschliessen ?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, auch Neffen und Nichten erben, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt und wie bei Ihnen keine weiteren Verwandten, die den Neffen oder Nichten in der Erbfolge vorgehen würden, vorhanden sind.
Neffen und Nichten sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung i.S.v. § 1925 BGB .
Da Ihre Eltern nicht mehr leben, würden Ihre Geschwister erben. Diese leben jedoch auch nicht mehr, daher erben deren Abkömmlinge, also die Nichten und der Neffe, vgl. § 1925 Abs.3 BGB .
Wenn Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen, können Sie
die Ihnen nahestehende Person als Erben einsetzen und damit Ihre noch lebende Verwandtschaft von der Erbfolge ausschließen. Nichten und Neffen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil
i.S.v. § 2303 BGB , so dass diese nichts von Ihrem Vermögen erhalten.

Beachten Sie lediglich, dass Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehen
und auch nicht mit Ihnen verheiratet sind, relativ geringe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer haben und auch in eine höhere Steuerklasse eingeordnet werden, vgl. §§ 15 , 16 , 19 ErbStG .
Teilweise rentiert sich u.U. eine Adoption oder Eheschließung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner

Bewertung des Fragestellers 1. August 2014 | 11:04

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