Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vater kann das Grundstück durch notariell zu beurkundenden Vertrag auf Sie übertragen. Wenn Ihr Vater dort weiterhin wohnen soll, sollte ihm ein Wohnrecht eingeräumt und ins Grundbuch eingetragen werden. Außerdem gehe ich davon aus, dass Sie auch die auf dem Grundstück lastenden Schulden von ca. 40.000,-- € übernehmen sollen. Ein derartiger Vertrag ist eine gemischte Schenkung, weil die Übernahme der Schulden und das Wohnrecht Gegenleistungen für die Übertragung des Grundstücks darstellen.
Einen Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders würde eine Übertragung des Grundstücks unter Lebenden nicht auslösen. Ein Pflichtteilsanspruch kann vielmehr erst im Todesfall/Erbfall enstehen (§ 2303 BGB
). Im Falle der geplanten Grundstücksübertragung hätte Ihr Bruder daher zunächst keine gesetztlichen Ansprüche. Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden kann es jedoch zweckmäßig sein, in dem Grundstücksübergabevertrag Vereinbarungen des Inhalts aufzunehmen, dass Sie eine Ausgleichszahlung an Ihren Bruder leisten müssen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Wie viel muss ich meinem Bruder bezahlen?
Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung wäre vom Grundstückswert zunächst der Betrag der übernommenen Schulden in Abzug zu bringen.
Außerdem wäre der Wert des Wohnrechts in Abzug zu bringen. Dieser ergibt sich aus dem jährlichen Wohnwert des Grundstücks und der statistischen Lebenserwartung Ihres Vaters und kann hier im Einzelnen nicht ermittelt werden. Ein Notar könnte diesen Wert ermitteln.
2. Wann muss ich das meinem Bruder bezahlen?
Dies ist Sache der vertraglichen Vereinbarung. Verbreitet sind Vereinbarungen dahin, dass die Ausgleichszahlung erst nach dem Tod des Übergebers zu bezahlen sind.
3. Mein Vater spricht immer von Einheitswert. (hier 17.900€) Was hat dieser Betrag damit zu tun?
Der Einheitswert hat nur steuerrechtliche Bedeutung und entsricht nicht dem tatsächlichen Wert des Grundstücks. Auf den Einheitswert sollte daher nicht abgestellt werden.
Bei Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfrage Gebrauch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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