Sehr geehrte Ratsuchende,
der Pflegegeld für ein behindertes Kind ist kein Anspruch der pflegenden Person, sondern ein direkter Anspruch des Kindes, wie Sie schon selber ausführen..
Dieses ist wichtig für die Frage möglicher Rückzahlungsansprüche.
Es wäre ja daran zu denken, dass der Vater einen Anspruch gegen die Mutter hätte, weil das Kind sich in dem genannten Zeitraum bei ihm aufgehalten hat.
Unter dem Gesichtspunkt des eingangs genannten Grundsatzes hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Az.: 256 F 283/16 einen Anspruch eines Vaters auf Zahlung gegen die Mutter abgelehnt, die das Pflegegeld erhalten hatte.
Dazu hat das OLG ausgeführt:
„……Denn der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI steht - wie unter Punkt a) bb) im Einzelnen ausgeführt - allein der pflegebedürftigen Tochter A. zu. Eine Anspruchsberechtigung des Antragstellers ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Obhut über A. und möglicherweise auch überwiegend die Pflege der Tochter übernommen hatte………."
Das OLG hat deutlich gemacht, dass es sich bei dem Pflegegeld um einen Anspruch der Tochter handelt.
Das OLG hat sich zudem noch mit anderen Anspruchsgrundlagen auseinandergesetzt; ist im Ergebnis aber dazu gekommen, dass kein Anspruch des Vaters gegen die Mutter besteht.
Sinnvoll wäre seinerzeit gewesen, eine Regelung hinsichtlich der Zahlung des Pflegegeldes zu treffen. Dieses ist nicht geschehen, so dass nach der oben genannten Entscheidung kein Zahlungsanspruch besteht. Unter Umständen ist es noch möglich einen gewissen Ausgleich dem Vater zu gewähren; auch wenn kein Anspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Das Kind, was heute 18 Jahre alt wird, könnte aber das Geld von der Mutter fordern?
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch zu dieser Frage hat das OLG Düsseldorf indirekt Stellung genommen.
Das OLG hat einen Anspruch des Vaters auch aus Vorschriften zum Bereicherungsrecht abgelehnt.
Wesentlich ist hier die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB
" (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet."
Die nichtberechtigte Mutter hat wirksam das Pflegegeld auf das im damaligen Antrag angegebene Konto erhalten. Diese Zahlungen sind auch gegenüber der Tochter wirksam.
Aber die Mutter ist Nichtberechtigte, denn das Pflegegeld ist ein Anspruch der Tochter. Diese ist die Berechtigte und hat danach auch einen Anspruch gegen die Mutter.
Das OLG hatte in seiner Entscheidung einen Anspruch des Vaters nach dieser Vorschrift verneint, weil er eben nicht Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist. Berechtigte ist die Tochter und diese kann dann einen Anspruch geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle