Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Jetzt würde ich gern wissen, nach welchem § das Jobcenter, das zusätzliche Pflegegeld als Einkommen anrechnet?"
Nach § 19 SGB II
i.V.m. §§ 11
, 11 a und b SGB II
, da die Kinder nicht erwerbsfähig sind und daher Sozialgeld innerhalb der Bedarfsgemeinschaft beziehen.
Frage 2:
"Wie soll ich jetzt vorgehen, da das Geld ja jetzt schon eingegangen ist. Muss ich uns vom ALG 2 abmelden oder habe ich noch Hoffnung, dass vielleicht nicht alles angerechnet wird?"
Die Antwort ergibt sich aus § 60 SGB I
wonach Sie umgehend und nachweisbar den Eingang des Geldes zusammen mit dem zugrundeliegenden Vertrag zur Prüfung einreichen.
Darüber, ob die Leistung nun erheblich ist oder nicht, bestimmen nämlich nicht Sie im Vorfeld, sondern müssen der Sachbearbeitung diese Prüfung ermöglichen, indem Sie die maßgebeneden Tatsachen unverzüglich angeben. Dies holen sie alo umgehend im eigenen Interesse nach.
In der Sache wird es - vorbehaltlich einer Prüfung der Gesamtunterlagen - nach Ihrer Schilderung so sein, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen wird, weil es sich alleine finanziell unterhalten kann.
Sinnvoll wird es in diesem Zusammenhang sein, ein eigenes Konto für das Kind einzurichten, damit die Leistungen auch deutlich von Ihrer Spähre getrennt werden können.
Je nach Aufwendungen für die pflegerische Betreuung kann es durchaus später sein, dass das Kind später wieder in die Bedarfsgemeinschaft fällt, wenn die Aufwendungen den Grundbedarf unterschreiten sollten.
Sodann warten Sie den Bescheid über die Anrechnung im konkreten Fall ab.
Rechnet man darin Ihnen, Ihrer Frau oder dem anderen Kind die Leistung an, dann wird sich eine gesonderte anwaltliche Überprüfungs eben dieses Bescheids dann sicher empfehlen.
Bezieht sich die Anrechnung allein auf das Kind mit dem Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, wäre noch zu überprüfen, ob diese korrekt vorgenommen wurde.
Auch dies geht nicht abstrakt im Vorfeld, sondern erst auf Grundlage des Bescheids über die Anrechnung. Die Folgen dieser Anrechnung wären bei Weitem nicht so gravierend wie Sie es sich ausgemalt haben. Das Kind wird grundsätzlich in der Familienversicherung versichert werden können. Es wären lediglich Abstriche bei den Kosten der Unterkunft zu machen sein, da das Kind hier wohl rausfallen dürfte, sodass Ihnen hier ca. 1/4 weniger an Leistungen zu den Kosten der Unterkunft zustehen dürften.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Herzlichen Dank Herr Fork für Ihre ausführliche Antwort.
Nur damit ich das richtigverstanden habe. Das müsste also dem Kind als Einkommen berechnet werden, welches somit aus der Bedarfsgemeinschaft raus ist. Es dürfen nur seinen Anteil Miete und das Kindergeld angezigen werden richtig?
Müssen wir monatl. Nachweise erbringen, dass das Geld für das Kind ausgegeben wurde? Und letztes: Wir die Rückzahlung, die wir machen müssen eventuell nur so gerechnet, dass wir sein Kindergeld und seinen Anteil Miete von Mai bis jetzt zurück zahlen müssen?
Herzlichen Danke
Nachfrage 1:
"Das müsste also dem Kind als Einkommen berechnet werden, welches somit aus der Bedarfsgemeinschaft raus ist. Es dürfen nur seinen Anteil Miete und das Kindergeld angezigen werden richtig?"
Wenn die Vertragsgestaltung der Versicherung so ist, dass das Geld Ihrem Kind direkt zusteht - wonach ich nach Ihrer Schilderung ausgehe - dann fällt es wegen § 7
III Nr. 4 SGB II aus der bedarfsgemeinschaft heraus, weil es dann "die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann".
Dies hat dann zur Folge, dass dem Kind grundsätzlich keine SGB II Leistungen mehr zustehen ( Grundbedarf + Kosten der Unterkunft anteilig.
Nachfrage 2:
"Müssen wir monatl. Nachweise erbringen, dass das Geld für das Kind ausgegeben wurde?"
Diese Verpflichtung sehe ich nach Trennung der Konten nicht direkt. Das was nicht ausgegeben wurde, mehrt ja das Vermögen des Kindes. Das Kind hat aber keinerlei Beziehungen mehr zum Jobcenter.
Ein argwöhnisches Jobcenter wird allerdings mutmaßen, dass dieses Geld nicht 1 zu 1 dem Kind zugute kommt, sondern (teilweise) auch zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie insgesamt dient. dazu würde dieses Geld dann nicht dienen und wäre der Familie als Einkommen anzurechnen.
Sie als Eltern verwalten dieses Vermögen für Ihr Kind und dessen Pflege. Mit einem schwerbehinderten Kleinkind sind Sie neben der alltäglichen Belastung auch noch finanziellen Belastungen ausgesetzt, die das Pflegegeld der Versicherung gerade abmildern möchte. Alle Ausgaben Ihr Kind und dessen Pflege betreffend sind in keinem Fall anrechenbar.
Im eingenen Interesse wird es sich ohnehin empfehlen, die Ausgaben gesondert zu dokumentieren. Denn falls Sie später mit einer o.g. argwöhnischen Mutmaßung des Jobcenters konfrontieret sein sollten, können Sie dem ganzen Spuk gleich guten Gewissens und mit Belegen entgegentreten und lassen so einen eventuellen Vorwurf ins Leere gehen.
Zudem können ja auch Situationen eintreten, wo das Geld trotz des Pflegegelds vorne und hinten nicht reicht. Durch die Dokumentation bewahren Sie den absoluten Überblick und sind immer auf der sicheren Seite.
Nachfrage 3:
"Wir die Rückzahlung, die wir machen müssen eventuell nur so gerechnet, dass wir sein Kindergeld und seinen Anteil Miete von Mai bis jetzt zurück zahlen müssen?"
Das ist die nach Ihrer Schilderung wahrscheinlichste Variante.
Das Kindergeld steht übrigens vollständig Ihrem Kind zu. Zurückzuzahlen ist der Grundbedarf. Dieser übersteigt ja das Kindergeld. das indergeld wird dabei dem kind als Einkommen angerechnet.
Die Rückzahlungsverpflichtung gilt auch nicht pauschal ab Mai, sondern erst ab dem Monat in dem Ihnen das Geld auf das Konto überwiesen wurde ( zuflussprinzip).