Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
Frage 1: Sind wir überhaupt noch gegenüber unserem volljährigen Kind unterhaltsverpflichtet?
Ja. Sie sind grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Es stimmt zwar, dass die Unterhaltspflicht für die eigenen Kinder nach Abschluss der Erstausbildung – im Regelfalls – endet. Dies betrifft aber den Spezialfall der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern.
Es gibt aber in unserem Rechtssystem eine im BGB festgeschriebene generelle Unterhaltspflicht zwischen Verwandten ersten Grades. Diese Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich bis zum Tod des Anspruchstellers (Kind) oder des Unterhaltsverpflichteten (Elternteil).
Frage 2: Müssen wir das Geld (Sozialhilfe an unseren Sohn) dem Sozialamt erstatten?
Grundsätzlich gehen Unterhaltsansprüche von Verwandten immer auf das Sozialamt über, wenn dieses sozusagen in Vorleistung getreten ist. Deshalb kann das Sozialamt grundsätzlich von Ihnen natürlich Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangen.
Zusatz:
Es gibt in diesem Rechtsgebiet viele Sonderregelungen (Ausbildung, Erst- und Zweitausbildung, Pflicht des Kindes zur Eigenversorgung, Barunterhalt, Naturalunterhalt etc. pp.). Dies kann hier in diesem Rahmen nicht erläutert werden. Ihre Angaben zu den genauen Umständen sind auch nicht sehr ausführlich, weshalb ich eine Einschätzung, ob alle weiteren Voraussetzungen einer Erstattungspflicht gegeben sind, nicht treffen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner – wenn auch für Sie nicht positiven – Antwort weiterhelfen und zumindest für Klarheit sorgen. Für weitere Fragen oder eine weiter Beratung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sollte das Sozialamt klagen, könnte man bei einer eventuellen Verhandlung darauf setzen, daß die Eltern heutiger Harz IV Empfänger auch nicht mit Ihrem Einkommen für die Begleichung des Lebensunterhalts Ihrer Kinder herangezogen werden - hier gibt es doch auch keine Unterhaltspflicht nach dem BGB?
Sofern es in Ihrem Budget liegt: Muß das Sozialamt nachweisen, daß unser Kind nicht in der Lage war seinen Lebensunterhalt selbst zu begleichen und deshalb Sozialhilfe gezahlt wurde?
Vielen Dank für die schnelle Beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Zusatzfrage1:
Auch "Hartz IV - Empfänger" sind zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings entfällt diese Unterhaltspflicht immer dann, wenn man selbst kein Vermögen bzw. Einkommen über einer bestimmten Freigrenze hat. Deshalb sind Arbeitslosengeld II - Empfänger von der Leistung in der Regel befreit.
Zusatzfrage2:
Das Sozialamt muss das nicht nachweisen. Vielmehr "holt" sich das Sozialamt nur den Anspruch, den das Kind der Eltern gegenüber diesen hat. Deshalb müssen die Eltern im Zweifel nachweisen, dass sie selbst kein Geld haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen auch bei diesen beiden Zusatzfragen mit meiner Antwort weiterhelfen und zumindest für Klarheit sorgen. Für weitere Fragen oder eine weitere Beratung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt