Sehr geehrter Ratsuchender,
immer wieder wird versucht, die wöchentliche Arbeitszeit zu verlängern. Dem ist § 3 ArbZG
entgegenzuhalten, wonach die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann allerdings bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen auf bis zu zehn Stunden dann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die vom Arbeitgeber durchgefühte Verlängerung dürfte somit nicht rechtens sein und Sie könnten sogar auf gerichtliche Feststellung der Einhaltung der Arbeitszeiten pochen. Unwirksame Anordnungen werden dann auch nicht mehr vom Direktionsrecht getragen sein.
Die Klausel zur Mehrarbeit ist ansich zulässig und rechtens, darf aber eben nicht die Grenzen nach dem ArbZG überschreiten.
Die Regelungen sind nicht als Betriebsvereinbarung zu werten und ebenfalls nicht als Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind durch fiktive Vereinbarung Bestandteil des Abeitsvertrages geworden - das ist dann der Fall, wenn diese "Regelung" über einen längeren Zeitraum (einzelfallabhängig) beiderseits widerspruchlos angewendet worden sind. Dann wird man Sie auch ohne gesonderte Unterschrift/Nennung als Vertragsbestandteil werten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was bedeutet das Konkret, wenn mein Arbeitgeber meine Überstunden ausbezahlt. Muss er dann dennoch nach §3 ArbZG
die angefallenen Überstunden innerhalb der 6 Monatsfrist mit Freizeit ausgleichen, um im Mittel auf die 40h/Woche zu kommen?
Sprich: wenn er die Überstunden bezahlt, wie komme ich dann im Durchschnitt auf die 40h / Woche?
Was bedeutet "Werktäglich" in dem Gesetz? 6 Arbeitstage / Woche (=48h) oder 5 Arbeitstage (=40h)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ArbZG ist von der Zahlung der Überstunden losgelöst. Mit der Zahlung kann der Arbeitgeber sich also nicht etwas "freikaufen", sondern hat eben die Acht-Stunden-Werktage einzuhalten.
Und in Ihren Fall ist es eine Fünf Tage Woche mit insgesamt 40 Arbeitsstunden, die dann eben pro Woche nicht überschritten werden dürfen, ohne einen entsprechenden Freizeitausgleich zu schaffen, damit wieder die 24 Wochenregel eingehalten wird.
Also: Freikaufen kann er sich nicht. Im Schnitt sind acht Stunden pro Tag bei einer fünf Tage Woche einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg