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Pficht zum Ableisten von Überstunden

15. Januar 2018 18:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:38

Guten Tag

Ich arbeite in einem privaten Unternehmen. Es gibt keinen Betriebsrat. Während der letzten zwei Montage gibt es eine Anordnung von Überstunden seitens meines Arbeitgebers. Im Dezember lag diese bei 30 Überstunden pro Monat. Im Januar sind 40 Überstunden pro Monat veranschlagt. Für den Februar ist die selbe Höhe an Überstunden angeordnet. Begründung der Geschäftsleitung: die hohen Auftragseingänge müssen abgearbeitet werden. Die Überstunden werden mit dem üblichen Stundensatz ausbezahlt und auch erfasst.

Mein Arbeitsvertrag regelt meine Arbeitszeit in einem sehr kurzen Absatz wie folgt:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden ohne Anrechnung von Pausenzeiten."

Darüber hinaus gibt es „Betriebliche Regelungen zum Anstellungsvertrag". Ich vermute dass dies sogenannte AGB's des Arbeitgebers sind.
In diesen sind z.B. veränderte Urlaubsansprüche mit steigender Betriebszugehörigkeit, Nachtarbeit, und Abrechnung von Dienstreisen und Reisezeiten geregelt.
Außerdem gibt es einen Abschnitt zu Mehrarbeit. Ich zitiere:

„Mehrarbeit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sofern es betriebliche Belange erfordern, Mehrarbeit zu leisten.
Geleistete Überstunden werden erfasst.
Hat der Mitarbeiter zum Monatsende einen über dem festgelegten Rahmen liegenden Gleitzeitkontostand, werden die dem Rahmen übersteigenden Stunden ohne Zuschlag vergütet.
Von der Geschäftsleitung oder dem Vorgesetzten auf Grund betrieblicher Belange angewiesene Mehrarbeit wird unter der Voraussetzung eines positiven Gleitzeitkontostandes vergütet.
Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag."

Meine Frage ist folgende:
Bin ich aufgrund dieses Absatzes zu „Mehrarbeit" zum leisten der angeordneten 40 Überstunden pro Monat vertraglich verpflichtet? Oder stellt dies eine „freiwillige Übereinkunft" dar, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? D.h.: leiste ich die Überstunden sozusagen nur auf Bitten meines Arbeitgebers heraus, oder fallen Sie unter sein Direktionsrecht, und es stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn ich dieser Forderung nicht nachkomme, und nach den vertraglich geregelten 40h/Woche nach Hause gehe?

Ist die Mehrarbeitsklausel, da sie unkonkret bezüglich der Anzahl zu leistender Überstunden ist, überhaupt rechtens?

Weiterhin stellt sich folgende Frage:
Die Mehrarbeit ist lediglich in den „Betrieblichen Regelungen zum Anstellungsvertrag" geregelt, nicht jedoch in meinem Arbeitsvertrag. Innerhalb meines Arbeitsvertrages gibt es keinen Verweis auf dieses Dokument. Ich habe die Betrieblichen Regelungen nicht gesondert unterschrieben. Wie bindend sind solche AGB's denn dann?

15. Januar 2018 | 19:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


immer wieder wird versucht, die wöchentliche Arbeitszeit zu verlängern. Dem ist § 3 ArbZG entgegenzuhalten, wonach die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann allerdings bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen auf bis zu zehn Stunden dann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die vom Arbeitgeber durchgefühte Verlängerung dürfte somit nicht rechtens sein und Sie könnten sogar auf gerichtliche Feststellung der Einhaltung der Arbeitszeiten pochen. Unwirksame Anordnungen werden dann auch nicht mehr vom Direktionsrecht getragen sein.

Die Klausel zur Mehrarbeit ist ansich zulässig und rechtens, darf aber eben nicht die Grenzen nach dem ArbZG überschreiten.

Die Regelungen sind nicht als Betriebsvereinbarung zu werten und ebenfalls nicht als Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind durch fiktive Vereinbarung Bestandteil des Abeitsvertrages geworden - das ist dann der Fall, wenn diese "Regelung" über einen längeren Zeitraum (einzelfallabhängig) beiderseits widerspruchlos angewendet worden sind. Dann wird man Sie auch ohne gesonderte Unterschrift/Nennung als Vertragsbestandteil werten können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg






Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2018 | 17:45

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Was bedeutet das Konkret, wenn mein Arbeitgeber meine Überstunden ausbezahlt. Muss er dann dennoch nach §3 ArbZG die angefallenen Überstunden innerhalb der 6 Monatsfrist mit Freizeit ausgleichen, um im Mittel auf die 40h/Woche zu kommen?
Sprich: wenn er die Überstunden bezahlt, wie komme ich dann im Durchschnitt auf die 40h / Woche?

Was bedeutet "Werktäglich" in dem Gesetz? 6 Arbeitstage / Woche (=48h) oder 5 Arbeitstage (=40h)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2018 | 18:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


das ArbZG ist von der Zahlung der Überstunden losgelöst. Mit der Zahlung kann der Arbeitgeber sich also nicht etwas "freikaufen", sondern hat eben die Acht-Stunden-Werktage einzuhalten.

Und in Ihren Fall ist es eine Fünf Tage Woche mit insgesamt 40 Arbeitsstunden, die dann eben pro Woche nicht überschritten werden dürfen, ohne einen entsprechenden Freizeitausgleich zu schaffen, damit wieder die 24 Wochenregel eingehalten wird.


Also: Freikaufen kann er sich nicht. Im Schnitt sind acht Stunden pro Tag bei einer fünf Tage Woche einzuhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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