Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich gern aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Sie benötigen keinen notariellen Vertrag. Gepfändet werden kann nur in das Eigentum Ihres zukünftigen Mannes; sofern der Gerichtsvollzieher hier trotzdem pfändet, müßten Sie ggf. Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO
) erheben. Aber nochmals zur Bekräftigung: Sie müssen nicht für die Verbindlichkeiten Ihres zukünftigen Mannes aufkommen.
Im übrigen erledigt sich das "Problem" Gerichtsvollzieher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden dann untersagt. Alle Gläubiger werden durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder angeschrieben und können ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Sofern dann der Gerichtsvollzieher nochmals bei Ihnen erscheinen sollte, reicht es, wenn Sie ihm den Eröffnungsbeschluss zeigen.
Hier gilt dann die sogenannte "Rückschlagsperre". Dies bedeutet, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hierzu zählen Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher), die 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Verbraucher) durchgeführt worden sind, nach der Insolvenzordnung anfechtbar sind, da diese eine Gläubigerbenachteiligung darstellen.
Zusammenfassung:
Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten Ihres zukünftigen Mannes; Ihr Vermögen ist nicht pfändbar und Sie benötigen auch keinen notariellen Vertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben; benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
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