Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gerichtsvollzieher nimmt alle zwei Jahre die vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers ab. Es handelt sich hier nicht um eine Stundung, sondern um eine Vollstreckungsmaßnahme.
Durch die Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens macht es durchaus Sinn einen Insolvenzantrag zu stellen, da Sie sonst alle zwei Jahre die Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher abgeben.
Ein Insolvenzverfahren setzt Eeinen Schuldenbereinigungsversuch vorraus. iInsoweit sollten Sie sich an einen Schuldnerberater z.b. die Caritas wenden und hier einen Termin vereinbaren.
Eine andere Möglichkeit besteht darin sich mit dem mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen was allerdings voraussetzt, dass sie einen Einmalbetrag oder eine Ratenzahlung anbieten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort!
wie ich weiß, dass man eine Insolvenz für 5 Jahre beantragen kann.
da ich schon seit 4 Jahren unter den Vollstreckungsmaßnahme bin und mein Bankkonto in Pfändungsschutz ist, ob diese vier abgelaufenen Jahren bei Insolvenz einen Sinn macht oder nicht?
wenn ich eine Insolvenz jetzt für 5 Jahren beantragen lasse , kann ich die vier abgelaufenen Jahren von den 5 Jahren abziehen lassen und bleibe ich nur ein Jahr bei Insolvenz, da ich schon seit 4 Jahren unter den Vollstreckungsmaßnahme bin und mein Bankkonto seit 4 Jahren in Pfändungsschutz ist?
d.h. als ob ich eine Insolvenz vor 5 Jahren beantragt hätte?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die bisherige Vollstreckungszeit wird bei einem Insolvenzverfahren nicht angerechnet.
Da die Dauer des Insolenzverfahrens durch den Gesetzgeber verkürzt wurde, können Sie aber nicht einer Verfahrendauer von drei Jahren rechnen, wobei im Vorfeld das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
MIt besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt