Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden bereits ausgebrachte Pfändungen von Gläubigern in Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen des Schuldners unwirksam, § 88 InsO
. Eine Einzelzwangsvollstreckung wird unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO
. Pfändungen werden auch rückwirkend für die Zeit vor Verfahrenseröffnung unwirksam, wenn der Vollstreckungsantrag des Gläubigers im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (sog. "Rückschlagssperre" gem. § 88 InsO
).
Gleichwohl kann die öffentlich-rechtliche Verstrickung fortbestehen. Der Gläubiger ist daher zur Aufhebung der Vollstreckung aufzufordern.
Bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen, wird dieser nach Aufhebung des Vollstreckungsschutes wieder "wirksam". Wenn die zugrunde liegende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist, kann weiter vollstreckt werden.
Wird auf eine von der Restschuldbefreiung umfasste Forderung vollstreckt, ist die Vollstreckungsabwehrklage hiergegen statthaft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 06.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.01.2018
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00:29
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
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