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Pfändung und Insolvenzrecht

5. Januar 2018 23:52 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Einem Drittschuldner wird ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss zugestellt.
Danach folgt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Gerichtsbeschluss, Untersagung und sofortige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ablehnung des Inso Antrags mangels Masse. Und Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Frage:
Ist der Pfändungs und Überweisungsbeschluss automatisch wieder in Kraft, oder muss der neu gestellt werden, und der ursprünliche ist hinfällig.
mfg
T.K

6. Januar 2018 | 00:29

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden bereits ausgebrachte Pfändungen von Gläubigern in Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen des Schuldners unwirksam, § 88 InsO . Eine Einzelzwangsvollstreckung wird unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO . Pfändungen werden auch rückwirkend für die Zeit vor Verfahrenseröffnung unwirksam, wenn der Vollstreckungsantrag des Gläubigers im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (sog. "Rückschlagssperre" gem. § 88 InsO ).

Gleichwohl kann die öffentlich-rechtliche Verstrickung fortbestehen. Der Gläubiger ist daher zur Aufhebung der Vollstreckung aufzufordern.

Bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen, wird dieser nach Aufhebung des Vollstreckungsschutes wieder "wirksam". Wenn die zugrunde liegende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist, kann weiter vollstreckt werden.

Wird auf eine von der Restschuldbefreiung umfasste Forderung vollstreckt, ist die Vollstreckungsabwehrklage hiergegen statthaft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


ANTWORT VON

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