Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Pfändung insolvenzfest erfolgt ist - wovon ich aufgrund der geschilderten Chronologie ausgehe -, wird deren Bestand durch das Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt. Insbesondere die von Ihnen wohl angestrebte Rest schuld Befreiung erfasst die Pfändung nicht, da sich die Restschuldbefreiung nur auf (ungesicherte) Verbindlichkeiten bezieht, nicht dagegen auf bestehende Sicherungsrechte.
Die Pfändung muss daher nicht aufgehoben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 0123456789
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Nach meiner Rücksprache mit meinem Insolvenzverwalter war seine Aussage, dass diese Pfändung nicht in der Insolvenzmasse beantragt wurde. Gegen die Restschuldenbefreiung wurde kein Einspruch angemeldet. Kann ich davon ausgehen, dass sich Ihre Bezeichnung "insolvenzfest" darauf bezogen hat?
Würde sich die Antwort dann ändern?
Nochmals Vielen Dank.
Hallo
und danke für die Nachfrage. Unter "insolvenzfest" ist genau das von Ihnen Beschriebene zu verstehen. Meine Ausführungen bedürfen daher keiner Korrektur.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt