Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Soweit ich Ihren Fragestellungen im Wesentlichen entnehmen kann, geht es Ihnen darum klären lassen zu wollen, ob durch die „Lücke“ eine sozial- bzw. rentenversicherungsrechtliche Versorgungslücke entstünde.
Die Antwort auf Ihre Fragen reduziert sich im Kern darauf, dass Sie sich, auch wenn es sich um einen sehr kurzen Zeitraum handelt, arbeitslos melden könnten/sollten, um dieser wenn auch kurzen Versorgungslücke zu entgehen.
Gemäß § 37b SGB III
wären Sie auch zu einer rechtzeitigen Anzeige im weitesten Sinne auch verpflichtet, um nicht etwaige Ansprüche zu verlieren.
Gesetzesauszug § 37b SGB III
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Eine Meldung hat in Ihren Fall demnach unverzüglich zu erfolgen.
Die zuständige Behörde, ARGE oder Bundesarbeitsagentur, wird dann etwaige Kosten, Krankenversicherung und Rentenzahlung für diesen Zeitpunkt übernehmen.
Jedoch bestünden Zweifel, dass Ihnen die Behörde einen Leistungsanspruch zuerkennt, da Sie das Arbeitsverhältnis selbst durch Eigenkündigung beendet haben und damit die Arbeitslosigkeit verschuldet haben. Insoweit käme eine Sperrzeit in Betracht (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
).
Für den Zeitraum der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch.
Aber die Verhängung einer Sperrzeit ist in der Regel unbillig, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis vorliegt, was nach Ihren Schilderungen vorliegend der Fall wäre.
Insoweit muss man unterscheiden:
1. Melden Sie sich nicht arbeitslos oder wird Ihnen der Leistungsanspruch aufgrund einer Sperrzeit versagt, so sind Sie weder kranken- noch rentenversichert. Sie müssten sich daher umgehend mit Ihrem Krankenversicherer in Verbindung setzen und für den Zeitraum der Unterbrechung die Kosten selbst zahlen. Hinsichtlich der Rentenversicherung ist es indes nicht so problematisch, da eine derart kurze Unterbrechung kaum bei der Berechnung der später fällig werdenden Rente ins Gewicht fallen würde.
2. Sind Sie hingegen arbeitslos gemeldet und es wird (richtigerweise) auch keine Sperrzeit verhängt, haben Sie damit auch einen Leistungsanspruch. Die zuständige Stelle übernimmt dann auch die Kosten der Kranken- und Rentenversicherung für diesen Zeitraum.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewähren zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke