Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihren Fragen:
Die Arbeitszeit ist gesetzlich geregelt. Nach § 3
Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nach § 5 Absatz 1
Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Hier gibt es allerdings eine Ausnahme. Nach § 5 Absatz 2
Arbeitszeitgesetz kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Dauer der Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Ob Ihr Arbeitgeber Sie ohne Änderungskündigung in einen anderen Wohnbereich versetzen darf, kann ich ohne weitere Details nicht abschließend beurteilen. Normalerweise ist eine solche Versetzung, wenn sie mit derselben Tätigkeit verbunden ist, vom sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, bitte ich Sie, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, mir eine E-Mail zu schicken. Gerne stehe ich Ihnen zur weiteren Interessenwahrnehmung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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wie soll ich das verstehen ?dürfen wir geteilte Dienste machen oder nicht ?sind dazwischen keine 10 Stunden Ruhezeit .
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie ich bereits erwähnte, sieht § 5 Absatz 2
Arbeitszeitgesetz für Krankenhäusern und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen vor, dass die Dauer der Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden kann, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Das heißt, dass die Ruhezeit in Ihrem Falle auch an einigen Tagen neun Stunden betragen kann, wenn die fehlende Stunde innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Also ist es zulässig, dass Ihr Arbeitgeber geteilte Dienste anordnet, zwischen denen keine zehn Stunden Ruhezeit liegen, wenn er Ihnen die Möglichkeit gibt, die fehlende Ruhezeit an einem anderen Tag auszugleichen.