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Parkgebühr + Strafzahlung wegen 'wiederholter Einfahrt' - Hotelparkplatz Damp

7. September 2020 16:20 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


10:35

Zusammenfassung

Kann ich als Hotelgast zu einer Vertragsstrafe herangezogen werden aufgrund einer Parkplatzregelung in den AGB des Hotels, die im Widerspruch steht zu der mündlichen Auskunft des Hotels, dass 60 Minuten kostenloses Parken gestattet sind?

Nein. AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Eine Klausel, die im Widerspruch zu einer mündlichen Zusage des Hotels steht, ist in der Regel unzulässig. Es ist fraglich, ob man von einem Hotelgast erwarten kann, die Parkplatz-AGB vor der (Wieder-)Einfahrt zu lesen.

Wir haben vom 09. bis 19. August 2020 Urlaub in einem Hotel in Damp an der Ostsee gemacht. Die Parkplätze vor dem Hotel sind grundsätzlich gebührenpflichtig, allerdings wird anreisenden Gästen eine einstündige Parkdauer zum Check-In bei Anreise und Check-Out bei Abreise gewährt. Wir haben bei unserer Anreise am 09. 08. nachweislich von 12.27 bis 13.06 Uhr vor dem Hotel geparkt. Im Hotel wurden wir darüber belehrt, dass wir kostenlos nur eine Stunde dort stehen dürfen, darum haben wir um 13.06 auf einen kostenfreien Parkplatz umgeparkt, der etwas außerhalb liegt. Die Parkdauer wird übrigens mithilfe von Kameras, die das Kennzeichen bei Ein- und Ausfahrt aufnehmen, ermittelt.
Nach unserem Urlaub haben wir eine Zahlungsaufforderung über €27,50 von der Firma PRS GmbH erhalten, und das, obwohl wir den Parkplatz weniger als eine Stunde benutzt haben, was in dem Schreiben auch bestätigt wird (12.27 bis 13.06 Uhr). Wir haben daher der Firma eine Email geschrieben, dass wir nicht verstehen, warum wir trotzdem die Parkgebühr (€1,50) sowie eine Vertragsstrafe (€20) plus eine Gebühr für die Fahrzeughalter-Ermittlung (€5) zahlen sollen.
Die Begründung von PRS: Wir seien bereits um 12.25 Uhr in das Parkgelände eingefahren, dann wieder raus und um 12.27 Uhr nochmal. Zwischen Einfahrt und erneuter Einfahrt müssten aber 30 Minuten liegen, um weiterhin kostenlos parken zu dürfen.
Wörtlich heißt es im Antwortschreiben:
"Auf die rechtliche Situation einer privaten Parkfläche, die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parkgebühr und die Erhebung einer Vertragsstrafe bei Missachtung wird im Verlauf der Zufahrt mit Hilfe von entsprechenden Schildern auf die Videoüberwachung und die Erfassung des Kennzeichens hinreichend hingewiesen.
Eine Stunde frei Parken ist grundsätzlich nur möglich, wenn zwischen Ausfahrt und erneuter Einfahrt 30 Minuten vergangen sind. Bei der Ausfahrt wird der Parkvorgang beendet und mit der Einfahrt beginnt ein neuer Parkvorgang. Sie sind bereits um 12:25 Uhr raus- und um 12:27 Uhr wieder reingefahren. Dazwischen liegen keine 30 min.
Grundsätzlich obliegt es jedoch der Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers, sich über Einstellbedingungen zu informieren und diese zu berücksichtigen."

Davon abgesehen, dass die 30 Minuten Pause bei einer kostenlosen Höchstparkdauer von 60 Minuten für mich keinen Sinn machen, finde ich es äußerst zweifelhaft, dem Kunden aufzuerlegen, sich über solche Spitzfindigkeiten vorher schlau zu machen. Das Parkgelände hat keinerlei Schranke oder Zufahrtsbehinderung, man fährt also in normalem Tempo dort hinein. Dass dies Video-überwacht ist, war mir klar, auch dass es nach 60 Minuten kostenpflichtig wird, aber dass man nicht zweimal innerhalb von 60 Minuten einfahren darf, wusste ich nicht, und mir ist auch schleierhaft, wo und warum ich das hätte erfragen sollen.
Der Grund für unsere 2-minütige Ausfahrt war, dass auf dem Parkgelände keinerlei Parkplatz frei war, wir deshalb außerhalb nach einem geeigneten Parkplatz schauen wollten, dort aber überall Parkverbot herrscht. Bei unserer zweiten Einfahrt zwei Minuten später haben wir dann einen Parkplatz gefunden.
Meine Frage: Ist die Firma PRS im Recht und kann vom Park-Kunden verlangen, dass der solche Feinheiten (wiederholte, kostenlose Einfahrt erst nach 30 Minuten wieder möglich) weiß? Und: Hätte das Hotel beim Check-in darauf hinweisen müssen, dass eine erneute Einfahrt kostenpflichtig ist? Müsste man Kunden bei solch komplizierter Parkplatz-Regelung nicht z.B. einen Flyer mit den Geschäftsbedingungen aushändigen (nicht, dass das jemand lesen würde, aber dann wären sie vermutlich aus dem Schneider, oder?)
Ich weiß schon: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber mir scheint, die Firma PRS erfindet offenbar willkürlich oder sogar absichtlich solche Regeln, um Gebühren abzuzocken. Das Internet ist voll von Beschwerden gegen dieses Geschäftsgebahren.

7. September 2020 | 16:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die geltend gemachten Gebühren sind nicht durchsetzbar.

Die 1-stündige Parkzeit ist nur als Gesamtparkzeit zu verstehen.

Ein Rein- und Wiederrausfahren würde ich auch nicht als „Parken" bewerten

Alles andere müsste gut sichtbar in den ausgehängten AGB lesbar sein.

Selbst, wenn dies nicht klar drin stünde, gibt es keine „geltungserhaltende Reduktion" bei AGBen.

Der Verwender derselbsen darf sich also bei mehreren möglichen Interpretationen nicht einfach eine aussuchen, sondern die Klausel ist dann insgesamt unwirksam,

Allein schon die Pauschale von 25 € halte ich für eine unzulässige allgemeine Schadensersatzpauschale.

Letztlich halte ich auch die Videoüberwachung und Aufzeichnung für gegen Ihren Willen erfolgt, weil der Aushang die Umstände, Gründe und Dauer der Speicherung Ihrer Daten nicht ausweisen wird:

LG Koblenz (Urteil vom 19.12.2013 – 3 O 205/13 )

Sie sollten die Forderung zurückweisen und sich die Weiterleitung des Vorfalles zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft vorbehalten, da durchaus hier ein Verdacht auf Betrug/Erpressung vorliegen könnte.

Ihnen wurde vorgemacht, Sie hätten in die Videoaufzeichnung eingewilligt, was so meines Erachtens nicht der Fall ist.
Damit wären Sie meines Erachtens unter dem Druck dieser Täuschung nahezu zahlungsbereit geworden, weshalb zumindest versuchte Delikte vorliegen könnten.



Viele Grüße!




Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2020 | 09:51

Hallo,
Ich finde meine Frage leider nicht ganz zutreffend beantwortet. Herr Wilke hat zwar sehr plastisch diverse mögliche Vergehen der Firma PRS Parkservice aufgeführt (unerlaubte Videoüberwachung, versuchte Erpressung, Betrug etc.), darum ging es mir aber in meiner Frage nicht, zumal ich sowohl die aufgeführten möglichen Delikte als auch den Link zum Koblenzer Urteil zur Videoüberwachung in einem Fitness-Studio nicht hilfreich finde. Sowas "zerpflückt" die Gegenseite natürlich sofort. Videoüberwachung und Datenspeicherung im öffentlichen und privaten Raum ist inzwischen so üblich, dass man hier rechtlich kaum einen Hebel mehr ansetzen kann. Und das ist eben auch nicht der Punkt, um den es mir ging.

Für mich stellt sich allein die Frage: Darf eine Firma in Kleingedruckten AGB eine Regelung aufführen, die zumindest zum Teil im Widerspruch zu dem steht, was dem Kunden im Hotel gesagt wird, nämlich laut Hotel: Sie dürfen hier 60 Minuten kostenlos parken. Laut Parkservice: Sie dürfen aber nicht zweimal einfahren, sonst müssen 30 Minuten dazwischen liegen.
Woher soll ich das vorher wissen? Können die ernsthaft verlangen, dass man sich das Kleingedruckt vor der Einfahrt bzw. Wiedereinfahrt durchliest, obwohl da nicht mal ne Schranke ist? Zumal die Regelung in den AGB meines Erachtens auch irreführend ist, dort heißt es nämlich:
"Eine erneute Freistunde erfolgt erst nach 30-minütiger Ausfahrt vom Gelände. Eine unmittelbare Wiedereinfahrt führt zur Gebührenberechnung der Parkdauer."
Hier geht es aber gar nicht um eine "erneute Freistunde", da unsere erste Freistunde (Gesamtparkdauer 12.25 - 13.06 Uhr) noch gar nicht beendet war. PRS sieht das nach wie vor anders und erhält die Forderung einer Vertragstrafe aufrecht. Was kann ich nun machen? Abwarten bis die ihre Forderung auf dem Rechtsweg einklagen wollen? Selber klagen? Würde mich freuen, wenn Sie mir die juristische Einschätzung noch einmal etwas konkreter erläutern können.

Vielen Dank und beste Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2020 | 10:35

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal darf ich Ihnen mitteilen, dass ich nur die Frage beantworten kann, die auch gestellt wurde.

Was genau in den AGB stand, haben Sie in der Ursprungsfrage leider nicht so detailliert aufgeführt.

Darüber hinaus habe ich die Frage beantwortet.

So es Ihnen um die ParkdauerKlausel ging, schrieb ich, dass eine Klausel, die zum Teil irreführend oder mehrdeutig ist, nicht wirksam ist ( Verbot der geltungserhaltenden Reduktion)!

Auch die angeblich verwirkte Vertragsstrafe halte ich für unwirksam, leider muss ich mich hier wiederholen und kann Ihrer Kritik nicht folgen!

Die Videoüberwachung halte ich hier sehr wohl für einen wichtigen Punkt, auch, wenn mittlerweile überall üblich, wenngleich nicht zwingend auch rechtlich korrekt durchgeführt.

Wie können Sie nun vorgehen?

Sie können die Forderung zurückweisen und bitten unter Fristsetzung mit Androhung gerichtlicher Schritte darum, dass man Ihnen die Stornierung derselben auch mitteilt.
Sollte die Parkfirma sich hierauf nicht einlassen, können Sie eine negative Feststellungsklage erheben, dann müssen Sie aber Gerichtskosten vorstrecken.

Anders herum muss die Firma Sie verklagen, die Firma wäre hier beweispflichtig, womit wir (nochmal) beim Thema Videoaufzeichnung sind, denn wurde auf diese nicht korrekt hingewiesen, wäre ja zu fragen, ob derartige Beweise überhaupt zulässig sind.

Viele Grüße!





Ergänzung vom Anwalt 9. September 2020 | 11:04

...dieses Urteil habe ich auch noch gefunden:

(BGH-Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14 ).

Danach dürfen auch die Kosten zur Ermittlung des Halters nicht verlangt werden!

Viele Grüße!

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