Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 133 BGB
ist bei der Auslegung des Vertrags bzgl. des Wegerechtes der wirkliche Wille zu erforschen. In dem Vertrag ist ausdrücklich und unmissverständlich nur von einem Durchfahrtsrecht die Rede. Dies bezieht sich nur auf die Benutzung Ihres Grundstücks zu dem Zweck, ein bzw. mehrere Fahrzeug(e)in die Garage (n) zu fahren. Ein Durchgangsrecht für die Mieter des Mietshauses des neuen Eigentümers besteht nicht, da ein solches in dem Vertrag nicht erwähnt ist. Sollte den Mietern ein Durchgangsrecht Ihres Grundstückes eingeräumt worden sein, hätte es einer entsprechenden Aufführung eines Durchgangsrechtes im Vertrag bedurft. Da in dem Vertrag 15-mal das Wort Durchfahrtsrecht, aber nicht einmal das Wort Durchgangsrecht steht, ist dies nicht der Fall. Die Auffassung des neuen Eigentümers ist falsch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte benutzen Sie zu diesem Zweck die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk, Rechtsanwalt