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Paritätische Kinderbetreuung verweigert trotz gemeinsamer Erziehungsberechtigung

5. Februar 2019 10:14 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

meine Ex betreut die 7-jährige Tochter seit der Scheidung vor ca. 3 Jahren zu etwa 60%. Es wurde vorgerichtlich entschieden, dass ich trotzdem vollen Kindesunterhalt von fast 400 zu zahlen habe und das Kindergeld ihr zugeht.

Meine Ex hat mit der Tochter kommuniziert, dass Sie künftig frei entscheiden kann wo sie übernachten möchte, wobei diese ein "Gewohnheitskind" ist und die bisherigen Regelungen beibehalten möchte - aber dennoch offen, wenn Sie fest einen Tag mehr bei mir übernachtet.

Ich möchte, dass die paritätische Regelung besteht und meine Tochter offiziell dann auch zu 50% bei mir ist. Dadurch entfällt der Kindesunterhalt und der ständige Ärger mit Klamottentasche (unpassend; zwei Nummern zu klein, nicht witterungsgerecht) entfällt, die meine Ex zu stellen hat.

Um eins klar zu stellen, mir geht es nicht um das Geld, aber es ist schon unfair, dass ich vollen Kindesunterhalt zu zahlen habe (zudem meine Ex Millionärstochter ist, was ich aber nicht geltend mache).

Ich möchte, dass mein Kind schläft wo es will, ohne dass einer immer auf Unterhalt pocht. Auch wenn sie mal 60% bei mir wäre käme ich nicht auf den Gedanken Unterhalt von meiner Ex zu fordern. Jeder soll Klamotten für Tochter selbst kaufen dürfen und Tochter soll - ohne Einschränkung flexibel sein.

Meine Ex verweigert nun, dass ich Tochter in der Woche einen Übernachtung mehr übernehmen möchte - und auch bei allem anderen 50%.

Wir sind gemeinsam erziehungsberechtigt. Ich muss wohl einen Anwalt einschalten und vor Gericht.

Welche Erfolgsaussichten habe ich? Was muss ich beachten? Kann Sie zu recht verweigern, dass Tochter bei mir paritätisch betreut wird????

Vielen Dank für die Antwort




Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Bereits die "vorgerichtliche Entscheidung", dass Sie den vollen Kindesunterhalt zu zahlen haben, obwohl Ihre Tochter fast die Hälfte der Zeit bei Ihnen ist, ist nicht sachgerecht, wenn auch formell gesehen in Ordnung.

Es ist davon auszugehen, dass Sie ohne anwaltliche Hilfe und/oder gerichtliche Hilfe hier nicht weiter kommen werden. Zunächst können Sie auch versuchen, mit Ihrer Ex mit Hilfe der Erziehungsberatungsstelle noch einmal ins Gespräch zu kommen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ob das etwas bringt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.

Sie sollten zunächst über einen Anwalt die Ex anschreiben und Ihre Vorstellungen vom Aufenthalt der Tochter klar schriftlich fixieren. Sie müssen darlegen, dass und warum Sie das klassische Wechselmodell wollen. Wenn das nichts bringt, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Hierbei wird das Gericht alle Verfahrensbeteiligten anhören, auch das Kind. Für dieses wird ein sog. Verfahrenspfleger bestellt, meist ein Sozialpädagoge o.ä. (oder eine weibliche Person), die "Anwalt des Kindes" sein soll. Meist kommen diese zu beiden Elternteilen, sprechen mit diesen und auch jeweils mit dem Kind. Je älter dieses ist, desto mehr werden seine Äußerungen und Wünsche berücksichtigt. Maßgebend für die Entscheidung soll das Kindeswohl sein, welches das Gericht so ermitteln will. Auch in einem zu erwartenden Gerichtstermin wird da Kind noch einmal vom Richter/der Richterin selbst angehört. Hierbei soll niemand sonst anwesend sein.
Wenn wie hier aber ohnehin schon das Wechselmodell mit anderer Gewichtung praktiziert wird, sehe ich Chancen, auch eine 50 % Regelung durchzusetzen, vorausgesetzt, dass das Kind sich entsprechend positioniert.

Wie ich sehe, sind Sie ganz in der Nähe wohnhaft. Bei Interesse können Sie sich gerne bei mir melden zwecks gerichtlicher Vertretung.
Meine Daten finden Sie in meinem Profil.

Nutzen Sie auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2019 | 13:03

Hallo, spielt es bei der Beurteilung eine Rolle, dass letztlich über meine Ex die Sozialkontakte für meine Tochter laufen und ich eher mit ihr viel "zu zweit" unternehme? Meine Ex nimmt auch die Arztbesuche war. Daher biete ich meiner Tochter in der Freizeit mehr und sie läuft bei mir "nicht nur nebenher". Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2019 | 13:35

Sehr geehrter Fragesteller,

das spielt schon eine Rolle, wobei das Ganze nicht wie ein Wettbewerb beurteilt wird. Sie sollten aber schon signalisieren, dass Sie auch bereit sind, die "verantwortungsvollen" Dinge wie Arztbesuche etc. zu gewährleisten, allein schon, um letztlich so der Kindesmutter mit derartigen Argumenten den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Und nochmal: Am wichtigsten ist die Anhörung des Kindes !

Gruß
Draudt
Rechtsanwältin

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