Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Möglichkeit, den Abschluß des Pachtvertrages unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechtes zu verlangen, gibt es nicht.
1.)
Sie führen aber aus, dass der Verpächter mündlich dem Pachtvertrag zugesagt hätte. Hier sehe ich eine Möglichkeit, ggfs. in dieser Äußerung den Abschluß des Pachtvertrages zu sehen, der dann mangels Schriftform als unbefristeter Vertrag gilt.
Da auch der Pachtvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, wird es dann also ganz entscheidend auf die Äußerungen des Verpächters gegenüber dem Vorpächter (als Bote) ankommen und ob Sie diese Äußerungen dann auch beweisen können.
Daher sollten Sie sich das genaue Gespräch schildern und aufschreiben lassen, da damit ggfs. in der Tat ein Vertrag geschlossen worden sein könnte.
2.)
Ist es nicht zu einem Pachtvertrag gekommen oder läßt sich der Abschluß nicht beweisen, tragen SIE die unter Nr. 2 genannten Kosten nicht. Dieses ist dann Sache des Vorpächters, mit Außnahme des Baumbestandes auf der Grenze; diese Kosten werden Sie als Eigentümer mit zu tragen haben.
3.)
Der Anspruch auf ORTSÜBLICHE Einfriedung können Sie geltend machen; nach Ihren Angaben wäre dann eine Mauer auch ortsüblich. Hier sollten Sie dann im Streitfall den Schiedmann der Gemeinde zur Vermittung heranziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihren Rat. Noch eine Nachfrage zu den Kosten für einen Mauerbau. Die Gärten waren auch vor der Pachtung des Vorpächters nicht durch einen Zaun oder eine Mauer getrennt. Ist es dann nicht in der Verantwortung des Verpächters oder des neuen Pächters dafür und auch für die Vermessung zu zahlen? Da wir uns mit den Vorpächtern gut verstehen, möchte ich sie nicht belasten.
Mit freundlichen Grüsse
OO
Sehr geehrte Ratsuchende,
das sehen Sie so richtig. Diese Kosten hätte der Verpächter dem Grund nach zu tragen. Allerdings könnte im Pachtvertrag mit dem Vorpächter etwas anderes geregelt sein, so dass abschließend die Frage so nicht beantwortet werden kann.
Mit dem Vorpächter, den Sie ja ggfs als Zeugen brauchen, sollten Sie dann auch nicht "brechen".
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle