Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einfriedung bebauter oder gewerblicher Grundstücke richtet sich nach den Vorschriften der §§ 28 ff. Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.).
Soweit eine allgemeine Einfriedungspflicht besteht (§ 28 Abs. 1 NachbG Schl.-H.), sind Sie verpflichtet, die gemeinsame Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. Nach Abs 2 des § 28 NachbG Schl.-H. sind, für den Fall, dass beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt werden, beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt.
Die Kosten der Einfriedung richtet sich nach § 32 NachbG Schl.-H.. Danach sind die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung im Falle des § 28 Abs. 2 die Grundstückseigentümer je zur Hälfte verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist. Die bei einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 2 gegenüber einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 1 entstehenden Mehrkosten der Errichtung und Unterhaltung trägt der Eigentümer, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen. Wird eine Einfriedigung nach § 31 Abs. 2 nachträglich erforderlich, so ist sie von dem Eigentümer, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, auf eigene Kosten herzustellen, wenn der Eigentümer des anderen Grundstück es verlangt.
Die Frage des § 31 NachbG Schl.-H. betrifft die Einfriedung im Rahmen der Ortsüblichkeit.
Insofern ist wohl in Ihrem Fall von einer Kostenteilung ausgegangen werden. Die Unterhaltungskosten sind von Ihnen alleine zu tragen.
Was die weitere Frage betrifft, ist hier nichts anderes zu sagen. Die Einfriedungspflicht trifft Sie nur dann, wenn es jemand verlangt. Wird eine öffentliche Fläche betroffen, besteht keine Pflicht zur Einfriedung. Dies ist dann vorab aufzuklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wübbe
Ergänzung vom Anwalt
18.04.2016 | 16:24
Zusätzlich möchte ich noch anmerken, dass die Landesnachbarrechtsgesetze für Wohnungseigentümer zueinander nicht unmittelbar gelten. Den Grund dafür sehen sie in den Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diesen isti zu entnehmen, dass Wohnungseigentümer als Folge des intensivierten Nachbarschaftsverhältnisses in einer Eigentumswohnungsanlage in mancher Hinsicht stärkere Beschränkungen hinnehmen müssten, als die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Gegen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums durch einen anderen Wohnungseigentümer müsse sich daher der betroffene Wohnungseigentümer nach Maßgabe des WEG gerichtlich zur Wehr setzen.
Der Grundsatz hierbei ist, dass der nachbarliche Interessenausgleich bei Wohnungseigentumsanlagen im Allgemeinen mithilfe der sog. Wohlverhaltensklausel des § 14 Nr. 1 WEG
sichergestellt wird. Danach darf vom Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Vorschrift gilt für alle nachbarlichen Konfliktfälle in Wohnungseigentumsanlagen, sei es der Lärm von Hausparties, die Hausmusik, den Betrieb eines Gartengrills auf dem Balkon, die Haustierhaltung in der Wohnung oder das ständige Abstellen von Mülltüten vor der Wohnungstür.
Jedoch findet sich keine Vorschrift für den Sonderfall Bäume und Sträucher. Für den Regelfall reicht § 14 Nr. 1 WEG
zur Regelung nachbarlicher Konflikte in Wohnungseigentumsanlagen aus. Probleme gibt es aber immer wieder bei Bäumen und Sträuchern auf Gemeinschaftsflächen oder auf als Sondernutzungsflächen ausgewiesenen Gartenanteilen, durch die angrenzende Wohnungen verschattet werden. Vor allem trifft dies auf Reihenhaus- und Doppelhaussiedlungen zu, die als Wohnungseigentumsanlagen konzipiert sind. Denn § 14 Nr. 1 WEG
ist nichts über die zulässige Höhe und die Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken zu entnehmen. Wegen dieser Regelungslücke sind nach Meinung der Gerichte hier die für Bäume, Sträucher und Hecken geltenden Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze zur Auslegung von § 14 Nr. 1 WEG
entsprechend heranzuziehen.
Somit sollten Sie zuerst in die Satzung der WEG schauen oder den entsprechend regelnden Beschluss. Ergänzend kann auf die Regelungen zum Nachbarrecht zurückgegriffen werden.