Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen errichtete Mauer ist zu entfernen, wenn es sich um eine nicht ortsübliche Einfriedung handelt oder die Mauer gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Da es zur Feststellung dieser Umstände auf die Beschaffenheit der Mauer im Einzelnen und die Üblichkeit der Einfriedungen in der Wohnumgebung ankommt, läßt sich die Frage, ob die Mauer weg muss, nicht pauschal beantworten. Nähere Informationen können Sie bei den zuständigen Baubehörden erfragen.
Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes vor der Mauer heilt eine unter Umständen fehlende Rechtmäßigkeit der Mauer nicht. Wenn hinter einer ortsüblichen Einfriedung eine weitere Einfriedung (z.B. Mauern, Schilfzäune, Sichtschutzwände aus Holz oder PVC usw.) errichtet wird, kann diese derart auf die davorstehende Einfriedung einwirken, dass sie ihren Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert und der Nachbar diese Beeinträchtigung nicht hinzunehmen braucht; BGH, NJW 1979, 1408
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Sollte die bestehende Mauer nicht zulässig sein und sich mit dem Nachbarn kein Einvernehmen erzielen lassen, sehe ich nur die Möglichkeit, dass Sie die Mauer entfernen und gegen eine ortsübliche, zulässige Einfriedung austauschen, um sich gegen den Hund zu schützen. Gleichzeitig sollten Sie den Nachbarn auffordern, wirksame Schritte zu unternehmen, damit weitere Gefährdungen durch den Hund unterbleiben; hier kann mit weiteren Schritten sicher Druck auf den Nachbarn im Hinblick auf ein Einvernehmen erzielt werden.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Vielendank für Ihre Antwort
Es besteht keine Ortsüblichkeit. Von der Gemeinde her habe ich mündlich ein o.k. bekommen. Mein Nachbar möchte aber das keine Einfriedung bestehen soll. Dies will und möchte ich auch nicht hinnehmen. Die Mauer von der ich gesprochen habe ist im inne keine Mauer wo ich die Genehmigung vom Bauamt brauche, wurde mir auf dem Bauamt gesagt. Weil kein Fundament vorhanden ist. Die Mauer ist 0,75 m - 1,00 m hoch, und bepflanzt. Ich hatte mich mit der Frage nicht richtig ausgedrückt. Ich wollte den Maschendrahtzaun errichten und dahinter die erste Reihe stehen lassen ( ca. 25 cm ) hoch und die anderen Pyramidenförmig ( nicht höher wie 1,20 m ) gestalten und dies bepflanzen. Was zur Zeit auch ist. Meine Frage ist, ist dies möglich. MfG Meier
Gegen eine ortsübliche Einfriedung kann sich der Nachbar nicht wehren. Eine solche hat er hinzunehmen, auch wenn er selbst keine Einfriedung möchte, solange sich diese auf Ihrem Grundstück befindet und die Nutzung der Zufahrt weiterhin möglich ist.
Gegen die geplante Gestaltung der Pfalanzkübel spricht m.E. nichts, solange die Anordnung nicht wiederum den Charakter einer ortsunüblichen Einfriedung annimmt.
Mit freundlichem Gruß