Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Einen ähnlich gelagerten Sachverhalt hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26.03.2010 Az: 322 O 222/09
entschieden.
Dort hatte der Kläger über eBay einen Mercedes SL 500 als "Bastlerfahrzeug" erworben. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug" um keine Beschaffenheitsvereinbarung handelt mit der Folge, kein funktionsfähiges Fahrzeug zu schulden, sondern lediglich um den Versuch eines Haftungsausschlusses. Denn das angebotene Fahrzeug wurde an anderer Stelle in der Artikelbeschreibung als „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500" bezeichnet. Jedenfalls, so das Landgericht, entbindet der Hinweis beim Verkauf des Fahrzeuges als „Bastlerfahrzeug" gemäß § 444 BGB
grundsätzlich nicht von der Haftung.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rücknahme des Fahrzeuges.
So liegt der Fall auch bei Ihnen.
In der Artikelbeschreibung wird kein einziger Mangel erwähnt, es wird das Fahrzeug nur lobend aufgeführt, die Gasanlage soll einwandfrei funktionieren und der Wagen soll sich sehr schön fahren lassen. Weiter hatte der Verkäufer über WhatsApp Ihnen noch zugesagt, dass man den Wagen problemlos auf eigener Achse abholen könne und zudem, um Sie in dem Kauf noch zu bestärken, zusätzlich noch angegeben, dass er selbst erst vor kurzem damit noch nach Dänemark und zurückgefahren ist.
Mithin konnten Sie aufgrund der Artikelbeschreibung davon ausgehen, ein funktionstüchtiges Fahrzeug zu erwerben.
Wenn der Verkäufer in den Artikelmerkmalen „Basterfahrzeug" angekreuzt hatte, so führt dies nicht dazu, dass der Verkäufer aus der Sache raus ist bzw. aus den Mängelrechten.
Die von Ihnen aufgeführten, teils schwerwiegenden Mängel, hätte der Verkäufer Ihnen offenbaren müssen, was er nicht getan hat, wonach trotz des Vermerks „Bastlerfahrzeug" eine arglistige Täuschung vorliegt.
Auf den Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB
nicht berufen.
Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kanicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat, was vorliegend der Fall ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
ich möchte nicht vom Kauf zurücktreten, sondern das Fahrzeug behalten. Allerdings möchte ich eine Lösung für die vorhandenen Mängel.
Welche Lösung kann hier erreicht werden?
Den Verkäufer hatte ich bereits freundlich schriftlich kontaktiert, er weist jede Schuld mit dem Vermerk auf "Bastlerfahrzeug" zurück.
Wie gehe ich hier nun weiter korrekt vor. Mit welchen Kosten muss ich rechnen und könnten Sie mich hier anwaltlich vertreten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
da kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, hat der Verkäufer die Mängel zu beseitigen bzw. den insoweit erforderlichen Kostenaufwand zu tragen.
Ich würde Sie gerne vertreten, bitte setzen Sie sich mit mir unter meiner E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt