Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich gelten keine Besonderheiten. Ein Vertragsverhältnis entfaltet nur zwischen den Vertragsparteien Auswirkungen. Das bedeutet, dass der Vertrag, der zwischen den Händlern geschlossen wurde, keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Verkäufer entfaltet.
Als Hintergrundinformation sollten Sie aber folgendes bedenken: Sollte das Fahrzeug sachmangelhaft sein, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem Verkäufer zu. Hat dieser das Auto seinerseits bereits sachmangelhaft erworben, würde er seinerseits in der Regel Regressansprüche gegen seinen Verkäufer geltend machen können. Ist dieser Verkäufer nun aber insolvent, werden solche Ansprüche scheitern. Das bedeutet, dass Ihnen Ihre Gewährleistungsansprüche unverändert zustehen, dass aber Ihr Verkäufer diese u.U. nicht besonders bereitwillig erfüllen wird, da er seinerseits weiß, dass Regressansprüche scheitern werden und er auf den Kosten bzw. dem Schaden sitzen bleibt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
24. Februar 2009
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11:02
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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