Gerne zu Ihrem Fall:
Vorab zu dem Argument des Händlers:
Der Vermerk „Der Inhalt der Zeichnung hat nur darstellenden Charakter" könnte die Argumentation des Händlers stützen, dass keine exakte Übereinstimmung mit den Skizzen und der Computer-Animation erforderlich ist. Allerdings ist dieser Vermerk nicht zureichend, um die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Küche vollständig zu dokumentieren, weil eben die Abweichung das Gesamtbild der Küche maßgeblich beeinträchtigt.
Daraus folgen Ihre Rechte:
Die gelieferte Küche entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Der Griff an der Front eines Unterschrankes weicht von der Bestellung und den Ihnen zum Kaufvertrag ausgehändigten Skizzen und der Computer-Animation ab. Dies beeinträchtigt das Gesamtbild der Küche maßgeblich und stellt somit einen Mangel dar.
Nach § 437 BGB haben Sie bei einem Sachmangel verschiedene Rechte, darunter auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ob die Abweichung des Griffes als unerheblich anzusehen ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Küche ab.
Da Sie bereits zweimal erfolglos Nachbesserung verlangt haben und eine weitere Nachfrist ebenfalls erfolglos abgelaufen ist, könnten Sie grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten, sofern die Abweichung nicht als unerheblich eingestuft wird. Oder wahlweise mindern.
Da der Rücktritt angeblich nicht möglich ist, können Sie den Kaufpreis mindern Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der Küche in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert der gelieferten Küche. In Ihrem Fall könnte eine Minderung von 5-10% des Kaufpreises angemessen sein, was etwa dem Wert des abweichend gelieferten Griffes entspricht.
Eine konkrete Summe von 500,- € sehe ich daher durchaus im Rahmen einer angemessenen Minderung.
Kündigen Sie schriftlich per Einwurfeinschreiben mit eine letzte Frist zur Nachbesserung die Minderung des Kaufpreises um 500 EUR an, falls die Nachbesserung nicht erfolgt. Sollte der Händler weiterhin nicht nachbessern, können Sie (alternativ zum Rücktritt) den Kaufpreis um diesen Betrag mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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41812 Erkelenz
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort, die den Sachverhalt für mich sehr gut aufklärt.
Sofern Sie am LG Berlin zugelassen sind: Würden Sie mich in der Angelegenheit gerichtlich vertreten? - Falls nicht, können Sie einen Berliner Kollegen empfehlen?
Nochmals vielen Dank!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ich bin zwar zugelassen; die anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgelder müssten Sie - außer bei "notwendiger Hinzuziehung" - sogar im Obsiegensfall nach der RVG überwiegend selbst tragen. Denn die Gerichte erstatten diese i.d.R. Kosten nur ab und bis zur "entferntesten" Grenze des Gerichtbezirks. Leider ein Dauerthema zwischen Anwaltschaft und BGH, mit dem ich Sie nicht belasten möchte.
Im Übrigen müssen SIE gar nichts gerichtlich veranlassen. Sie können einfach - zur Klarstellung mit Ankündigung - nur den geminderten Betrag zahlen; oder den vollen Betrag (um einem etwaigen Verzug vorzubeugen) "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", um später nach Klärung der Angelegenheit den zu viel gezahlten Betrag bei Vermeidung des § 814 BGB zurück zu erlangen.
Die Minderung (§ 441 BGB) als solche bedarf nämlich nicht des Einverständnisses der Gegenseite. Sie wird mit Zugang wirksam - aber Achtung, Sie könne dann nicht mehr zurücktreten. So der BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17): Mit Wirksamkeit der Minderung kann der Käufer keine andere Form der Mängelbehebung durchsetzen, also Schadensersatz, Rücktritt.
Sie müssen sich also entscheiden.
Hier im Forum finden Sie einige im Kaufrecht versierte Kollegen (m./w.) mit Sitz in Berlin.
https://www.frag-einen-anwalt.de/liste.asp?action=Search+Executed&Taetigkeit_alt=&Taetigkeit=&Ort=Berlin&umkreis=25&ortplzid=&Sprache=&orderBy=0&view=list
Oder auch über die Berliner Rechtsanwaltskammer oder den dortigen Anwaltsverein. Alles im Internet zu finden.
Ihnen gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt