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Mangel bei Kauf von Einbauküche, Rücktritt vom Vertrag

| 15. August 2024 12:04 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein Sachmangel vor, wenn eine bestellte und gelieferte Küche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Ich habe bei einer bekannten Berliner Möbelhandelskette im November 2023 eine Massivholz-Einbauküche im Wert von 16.300,- € bestellt. Mit dem Kaufvertrag wurden mir das Bild einer Computer-Animation der geplanten Küche und Skizzen mit den Maßen der Küche ausgehändigt. Auf diesen Dokumenten ist kleingedruckt der Vermerk enthalten „Der Inhalt der Zeichnung hat nur darstellenden Charakter."

Als die Küche im Februar 2024 geliefert und montiert wurde, war abweichend von meiner Bestellung und den mir zum Kaufvertrag ausgehändigten Skizzen und der Computer-Animation der Griff an der Front eines Unterschrankes 50 cm lang und längs angebracht. Bestellt war er in 15 cm Länge und quer angebracht – so ist er auch auf der Computer-Animation und den Skizzen, die ich als Vertragsbestandteil betrachte, dargestellt.
Da an allen anderen Unterschränken die Griffe quer angebracht sind, beeinträchtigt diese Abweichung das Gesamtbild der Küche maßgeblich.

Die nicht vertragskonforme Ausführung des Griffes stellt aus meiner Sicht einen Mangel dar.
Von mir ggü. der Möbelhandelskette angemahnte Nachbesserungen, die neben dem Unterschrank-Griff auch noch andere Mängel umfassten, blieben an zwei Terminen im April und Mai hinsichtlich des Unterschrankgriffes erfolglos. Auch eine nochmals gesetzte Nachfrist bis 29.5. zur Mängelbehebung ist erfolglos abgelaufen.

Die Möbelhandelskette vertritt den Standpunkt, der kleinere und quer zu montierende Griff sei vom Hersteller der Küche nicht lieferbar und insoweit sei „kein berechtigter Mangel" erkennbar. Da auf den mir ausgehändigten Skizzen und Bildern der Vermerk enthalten war „Der Inhalt der Zeichnung hat nur darstellenden Charakter", könne ich daraus keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausführung des Griffes ableiten.

Meine Frage: Habe ich das Recht, vom Kaufvertrag generell zurückzutreten und vom Händler die Rücknahme der gesamten Küche und Erstattung des Kaufpreises (abzgl. Nutzungsentschädigung) zu verlangen? Falls nicht, kann ich zumindest eine Art finanzielle Entschädigung für den abweichend gelieferten Griff (zB 500,- €) beanspruchen?

15. August 2024 | 14:12

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Vorab zu dem Argument des Händlers:

Der Vermerk „Der Inhalt der Zeichnung hat nur darstellenden Charakter" könnte die Argumentation des Händlers stützen, dass keine exakte Übereinstimmung mit den Skizzen und der Computer-Animation erforderlich ist. Allerdings ist dieser Vermerk nicht zureichend, um die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Küche vollständig zu dokumentieren, weil eben die Abweichung das Gesamtbild der Küche maßgeblich beeinträchtigt.

Daraus folgen Ihre Rechte:

Die gelieferte Küche entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Der Griff an der Front eines Unterschrankes weicht von der Bestellung und den Ihnen zum Kaufvertrag ausgehändigten Skizzen und der Computer-Animation ab. Dies beeinträchtigt das Gesamtbild der Küche maßgeblich und stellt somit einen Mangel dar.

Nach § 437 BGB haben Sie bei einem Sachmangel verschiedene Rechte, darunter auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ob die Abweichung des Griffes als unerheblich anzusehen ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Küche ab.

Da Sie bereits zweimal erfolglos Nachbesserung verlangt haben und eine weitere Nachfrist ebenfalls erfolglos abgelaufen ist, könnten Sie grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten, sofern die Abweichung nicht als unerheblich eingestuft wird. Oder wahlweise mindern.

Da der Rücktritt angeblich nicht möglich ist, können Sie den Kaufpreis mindern Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der Küche in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert der gelieferten Küche. In Ihrem Fall könnte eine Minderung von 5-10% des Kaufpreises angemessen sein, was etwa dem Wert des abweichend gelieferten Griffes entspricht.

Eine konkrete Summe von 500,- € sehe ich daher durchaus im Rahmen einer angemessenen Minderung.

Kündigen Sie schriftlich per Einwurfeinschreiben mit eine letzte Frist zur Nachbesserung die Minderung des Kaufpreises um 500 EUR an, falls die Nachbesserung nicht erfolgt. Sollte der Händler weiterhin nicht nachbessern, können Sie (alternativ zum Rücktritt) den Kaufpreis um diesen Betrag mindern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2024 | 15:10

Vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort, die den Sachverhalt für mich sehr gut aufklärt.
Sofern Sie am LG Berlin zugelassen sind: Würden Sie mich in der Angelegenheit gerichtlich vertreten? - Falls nicht, können Sie einen Berliner Kollegen empfehlen?
Nochmals vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2024 | 15:55

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ich bin zwar zugelassen; die anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgelder müssten Sie - außer bei "notwendiger Hinzuziehung" - sogar im Obsiegensfall nach der RVG überwiegend selbst tragen. Denn die Gerichte erstatten diese i.d.R. Kosten nur ab und bis zur "entferntesten" Grenze des Gerichtbezirks. Leider ein Dauerthema zwischen Anwaltschaft und BGH, mit dem ich Sie nicht belasten möchte.

Im Übrigen müssen SIE gar nichts gerichtlich veranlassen. Sie können einfach - zur Klarstellung mit Ankündigung - nur den geminderten Betrag zahlen; oder den vollen Betrag (um einem etwaigen Verzug vorzubeugen) "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", um später nach Klärung der Angelegenheit den zu viel gezahlten Betrag bei Vermeidung des § 814 BGB zurück zu erlangen.

Die Minderung (§ 441 BGB) als solche bedarf nämlich nicht des Einverständnisses der Gegenseite. Sie wird mit Zugang wirksam - aber Achtung, Sie könne dann nicht mehr zurücktreten. So der BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17): Mit Wirksamkeit der Minderung kann der Käufer keine andere Form der Mängelbehebung durchsetzen, also Schadensersatz, Rücktritt.

Sie müssen sich also entscheiden.

Hier im Forum finden Sie einige im Kaufrecht versierte Kollegen (m./w.) mit Sitz in Berlin.
https://www.frag-einen-anwalt.de/liste.asp?action=Search+Executed&Taetigkeit_alt=&Taetigkeit=&Ort=Berlin&umkreis=25&ortplzid=&Sprache=&orderBy=0&view=list

Oder auch über die Berliner Rechtsanwaltskammer oder den dortigen Anwaltsverein. Alles im Internet zu finden.

Ihnen gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. August 2024 | 15:16

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Sehr detaillierte Antwort, die den Sachverhalt für mich kompetent aufgeklärt hat.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. August 2024
5/5,0

Sehr detaillierte Antwort, die den Sachverhalt für mich kompetent aufgeklärt hat.


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