Hallo,
PKH wird dem Antragstellenden gewährt, wenn er entweder nicht, nur zum Teil oder nur in Raten die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aufbringen kann. Dies richtet sich zunächst grundsätzlich nach Ihrem Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung. Ihr Einkommen war im Jahr 2002 offensichtlich so hoch, dass nach Abzug aller abzugsfähigen Positionen noch soviel übrig war, dass Sie die PKH unter der Maßgabe der Ratenzahlung erhalten haben. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach Ihrem einzusetzenden Einkommen und ist gesetzlich genau geregelt. Die Gewährung von PKH bedeutet grundsätzlich nicht, dass Ihnen ein Gerichtsverfahren kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Es ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, auch denjenigen eine Prozessführung zu gewähren, die es anderenfalls nicht könnten. PKH wird weiterhin immer nur mit der Maßgabe gewährt, dass Sie in den folgenden 4 Jahren Einkommensnachweise erbringen müssen. Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt über ein höheres Einkommen oder gar Vermögen verfügen, besteht die frühere Bedürftigkeit nicht mehr. Die Gebühren sind dann vollständig selbst zu tragen.
Aus welchem Grund Sie nun nochmals eine Rechnung über EUR 647,00 erhalten haben, ist nicht ganz klar. Grundsätzlich ridhten sich die anfallenden GEbühren nach dem sogenannten Streitwert. Es wird bei Festlegung der MOnatsraten von einem vorläufigen Streitwert und somit nach den vorläufig zu erwartenden Gebühen ausgegangen. Ich vermute, dass sich der ursprüngliche Streitwert während des Verfahrens verändert hat und somit auch die Kosten des Verfahrens. Sie sollten hier nochmal genau bei dem Gericht nachfragen, wie die Schlussrechnung zustande gekommen ist (z. B. wieso am Anfang von einem geringeren Streitwert ausgegangen wurde). Alles andere wären nur Spekulationen und helfen Ihnen bei der Klärung der Frage nicht wirklich weiter. Vielleicht hilft Ihnen noch der Tip: Der Streitwert einer Scheidung wird aus drei Nettomonatsgehältern beider Parteien gebildet. So können Sie feststellen, ob der Streitwert letztendlich höher ist. Fragen Sie dann bei dem Gericht nach, warum er höher ist.
mfg
Diane Kirschkowski
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