Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst werden Sie vor einem deutschen Gericht den Scheidungsantrag einreichen können. Denn nach § 606 a ZPO
sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen. Weiterhin wird deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung kommen, da nach Art. 14 Abs.1 Satz 2
, 2. Alt. EGBGB auf das Recht des Landes abzustellen sein wird, in dem beide die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten.
Der Unterhalt nach der Scheidung wird sich nach dem Scheidungsrecht, also nach deutschem Recht richten ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB
). Für den Trennungsunterhalt ist demgegenüber auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten abzustellen ( Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
), so dass insofern ungarisches Recht Anwendung findet, ein Rückgriff auf deutsches Recht jedoch dann in Betracht kommt, wenn nach ungarischem Recht kein Unterhaltsanspruch bestünde (Art. 18 II EGBGB
). Rechtsverbindliche Auskünfte hinsichtlich des ungarischen Unterhaltsrechts für die Zeit der Trennung werden Sie nur von einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort erhalten.
Sollte deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung kommen, könnte Ihr Ehepartner grds. Trennungsunterhalt bis zur Scheidung der Ehe in Höhe von 3/7 Ihres Nettoeinkommens nach vorherigem Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen beanspruchen, somit einen Betrag in Höhe von EUR 1.588,-. Hierauf wird sich Ihr Ehepartner eigene Einkünfte aus seiner Aushilfstätigkeit in dem elterlichen Betrieb anrechnen lassen müssen. Im Übrigen trifft auch den getrennt lebenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Wird dieser nicht nachgegangen, ist das fiktiv erzielbare Einkommen bei der Berechnung anzusetzen. Weiterhin werden die Wohnvorteile bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein. Da das Maß des Trennungsunterhalts die ehelichen Lebensverhältnisse sind, sich der Unterhaltsbedarf folglich nach den individuell ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnissen richtet, wird der Trennungsunterhaltsanspruch voraussichtlich nicht aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten in Ungarn zu reduzieren sein.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt voraus, dass derjenige Ehepartner, der den Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist (§ 1569 BGB
). Als Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch kommen die Erwerbslosigkeit aufgrund Kindeserziehung, Krankheit, Alter oder Umschulung oder trotz intensiver Arbeitssuche in Betracht. Auch bei einer Erwerbstätigkeit kann ein sogenannter Aufstockungsunterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen aus der jeweiligen Berufstätigkeit nicht ausreicht. Weiterhin kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB
ausgeschlossen werden. - Den nachehelichen Unterhaltsanspruch wird Ihr Nochehemann entweder auf seine Erwerbslosigkeit stützen können oder darauf, dass seine Einkünfte zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreichen. Ihre Angaben hierzu reichen allerdings für eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht aus. In diesem Zusammenhang weise ich jedoch auf Art. 18 Abs. 7 EGBGB
hin, nach dem bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sind, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt (Art. 18 Abs. 7 EGBGB
). Die die geringeren Lebenshaltungskosten in Ungarn werden bei der Bemessung des etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs daher bedarfsmindernd wirken.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
09.01.2007
|
01:51
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
E-Mail: