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Ordnungswidrigkeitsanzeige mehrerer Personen Zuständigkeit ?

26. September 2010 14:37 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ordnungswidrigkeitsanzeige mehrerer Personen Zuständigkeit ?


Text:
Einen Nachbarin hält sicht nicht an die Polizeiverordnung unserer Stadt in der Hundeleinen-Pflicht besteht. (Landkreis Konstanz)

Der Tatort befindet sich in Baden Württemberg.

Inzwischen haben mehrere Bürger der Stadt Anzeige beim Ordnungamt gegen die Hundebesitzerin gemacht. Innerhalb von 2 Monaten ca. 6 Anzeigen.

Die Stadt will an die anzeigenden Personen keine Auskunft order Akteneinsicht gewähren, ist das Rechtens oder hat der Anzeigende Recht auch Akteneinsicht ? Wenn ja, wie ?

Der Verdacht gegen die Stadt besteht, dass alles verschleiert werden soll, da die Angezeigte eine gut angesehene Person ist.

Ich habe nun gehört, dass die Verwaltungsverordnung vorsieht, dass wenn sich in einer gewissen Zeit meherere Anzeigen zur gleichen Person und zum gleichen Sachverhalt häufen, dann MUSS die STADT die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die übergeordnetet Behörde abgeben.... ( Landratsamt Konstanz ).

Stimmt dies so, bzw. wie ist dies im Verwaltungsrecht des Landes Baden Württember / Landkreis Konstanz geregelt ?

Danke für Ihre Antowrt.

26. September 2010 | 18:34

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Anders als bei Straftaten, wo der sogenannte Legalitätsgrundsatz stets eine Verfolgung verlangt, gilt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verstoß gegen Leinenpflicht) das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 OWiG . Das heißt, die Behörde ist nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine Pflicht zum Einschreiten kann nur dann angenommen werden, wenn aufgrund gegebener Umstände das Ermessen derart eingeschränkt ist, dass nur das Einschreiten in Betracht kommt.

Wenn es insoweit zu mehreren Anzeigen kommt, könnte das Einschreitensermessen reduziert werden und die Sache daher an das Landratsamt (Bußgeldstelle) abzugeben sein.

Ein anzeigender Bürger hat daher auch keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, sondern nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Ein Akteneinsichtsrecht des Anzeigenden ist nur dann gegeben, wenn dieser ein besonderes rechtliches Interesse hieran nachweisen kann. Dies hätte aber nur ein Geschädigter. Ist z.B. wegen des Verstoßes gegen die Leinenpflicht ein Unfall verursacht worden, hat der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche ein Aktenseinsichtsrecht nach § 46 Abs. 3 OWiG (letzter Halbsatz) in Verbindung mit § 406 e Abs. 1 StPO über einen Rechtsanwalt.

Als Anzeigender, welcher nicht tatsächlich durch den angezeigten Verstoß geschädigt wurde, hat kein Recht auf Akteneinsicht.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

ANTWORT VON

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