Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Anders als bei Straftaten, wo der sogenannte Legalitätsgrundsatz stets eine Verfolgung verlangt, gilt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verstoß gegen Leinenpflicht) das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 OWiG
. Das heißt, die Behörde ist nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine Pflicht zum Einschreiten kann nur dann angenommen werden, wenn aufgrund gegebener Umstände das Ermessen derart eingeschränkt ist, dass nur das Einschreiten in Betracht kommt.
Wenn es insoweit zu mehreren Anzeigen kommt, könnte das Einschreitensermessen reduziert werden und die Sache daher an das Landratsamt (Bußgeldstelle) abzugeben sein.
Ein anzeigender Bürger hat daher auch keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, sondern nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Ein Akteneinsichtsrecht des Anzeigenden ist nur dann gegeben, wenn dieser ein besonderes rechtliches Interesse hieran nachweisen kann. Dies hätte aber nur ein Geschädigter. Ist z.B. wegen des Verstoßes gegen die Leinenpflicht ein Unfall verursacht worden, hat der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche ein Aktenseinsichtsrecht nach § 46 Abs. 3 OWiG
(letzter Halbsatz) in Verbindung mit § 406 e Abs. 1 StPO
über einen Rechtsanwalt.
Als Anzeigender, welcher nicht tatsächlich durch den angezeigten Verstoß geschädigt wurde, hat kein Recht auf Akteneinsicht.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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